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BGH - Entscheidung vom 06.06.2018

2 StR 20/18

Normen:
StGB § 46b
StPO § 261

Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 289

BGH, Urteil vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 2 StR 20/18

DRsp Nr. 2018/9662

Gesamtwürdigung von weiteren Indizien für eine Tatbeteiligung i.R.d. Beweiswürdigung (hier: Freispruch vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung als Mittäter eines verübten Banküberfalls)

Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Schlussfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten K. und O. im Fall II. 5 der Urteilsgründe freigesprochen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 46b; StPO § 261 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Diebstahls "im besonders schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung (als Mittäter eines am 12. Dezember 2013 verübten Banküberfalls, Fall II. 5 der Urteilsgründe) hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Den Angeklagten O. hat das Landgericht unter anderem von dem Vorwurf der Verabredung zu einem schweren Raub (Banküberfall am 12. Dezember 2013, Fall II. 5 der Urteilsgründe) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Gegen die Freisprüche im Fall II. 5 der Urteilsgründe wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten K. , seinerzeit Präsident des Hells Angels Charters E. , im Fall II. 5 der Urteilsgründe zur Last, dem gesondert verfolgten M. im Jahr 2013 zur Begehung eines Banküberfalls geraten zu haben, um mit der Tatbeute die Aufnahmegebühr für die Mitgliedschaft in dem Hells Angels MC bezahlen zu können. Dem Angeklagten O. wird vorgeworfen, sich an der Vorbereitung des Banküberfalls beteiligt zu haben.

Der mitangeklagte (und insoweit als Mittäter verurteilte) Bordellbetreiber W. habe M. eine Schreckschusswaffe sowie ein Fluchtfahrzeug zur Verfügung gestellt sowie den Angeklagten O. , ein Mitglied des Hells Angels Charter B. , als potentiellen Mittäter vermittelt. Beide, O. und M. , hätten in der Folge geeignete Objekte, darunter auch die später überfallene V. bank in R. , ausgekundschaftet. Am Tattag, dem 12. Dezember 2013, habe der Angeklagte K. den gesondert verfolgten M. jedoch angewiesen, den Raubüberfall - als eine Art Probe zur Aufnahme bei den Hells Angels - alleine auszuführen. Von den bei dem Überfall erbeuteten 17.000 € habe M. dem Angeklagten W. unmittelbar 7.000 € übergeben. Anschließend habe er gemeinsam mit dem Angeklagten O. die bei der Tat getragene Kleidung verbrannt. Zu einer Übergabe der Aufnahmegebühr an den Angeklagten K. sei es nicht mehr gekommen, da dieser, M. und W. zuvor in anderer Sache verhaftet wurden.

2. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der gesondert verfolgte M. Mitglied bei den Hells Angels werden und wandte sich deshalb an den Präsidenten des Charters E. , den Angeklagten K. , der die Zahlung einer Aufnahmegebühr forderte. Da M. das benötigte Geld fehlte, wandte er sich an den Angeklagten W. , den Betreiber des Bordells A. in E. , der ihm - wie auch schon zuvor K. - zu einem Banküberfall riet. W. besorgte M. eine Schreckschusswaffe und einen Mietwagen für den geplanten Überfall; im Gegenzug sollte er einen nicht unerheblichen Beuteanteil erhalten. Am frühen Nachmittag des 12. Dezember 2013 trafen sich der Zeuge M. und die Angeklagten W. , K. und O. auf dem Parkplatz des A. , wo es zu Gesprächen kam, deren Inhalt die Strafkammer nicht hat feststellen können.

Gegen 15.30 Uhr verließ M. alleine den Parkplatz. Um 17.41 Uhr überfiel er unter Verwendung der ihm von W. ausgehändigten, ungeladenen Schreckschusspistole die V. bank in R. und erbeutete 16.550 €. Auf der Rückfahrt nach E. versteckte er die bei der Tat getragene Kleidung unter einer Brücke und wechselte das Fluchtfahrzeug, bevor er gegen 19.00 Uhr im A. eintraf, wo er bereits von W. erwartet wurde, dem er einen Beuteanteil von 7.000 € übergab.

Gemeinsam mit W. fuhr M. zu dem abgestellten Fluchtfahrzeug. Beide desinfizierten den Innenraum des Pkw, um Spuren zu beseitigen, bevor sie den Mietwagen zurückbrachten. Anschließend fuhr M. mit einem anderen Mann - vermutlich dem Angeklagten O. - zum Ablageort der Kleidung und verbrannte diese in einem Metallfass, wobei sie von einem Anwohner, dem zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen Me. , beobachtet und angesprochen wurden. Später warf M. die bei dem Überfall verwendete Schreckschusspistole sowie das leere Magazin auf Geheiß W. s in einen See, wo beide Gegenstände aufgrund von M. s Angaben von der Polizei gefunden und sichergestellt wurden. Der Verbleib der restlichen Beute ist ungeklärt.

3. Das Landgericht hat den Angeklagten W. im Fall II. 5 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Angeklagten K. und O. hingegen insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

a) Zwar habe der Zeuge M. bekundet, mit dem Angeklagten O. im Vorfeld der Tat Banken in G. , R. und Ka. ausgekundschaftet zu haben. Am Nachmittag des Tattages habe er sich mit W. , O. und K. im A. getroffen, letzterer habe mit O. unter vier Augen gesprochen und dann zu ihm, M. , gesagt, dass er den Banküberfall alleine machen solle. Am nächsten Tag habe er sich mit K. , der ihm zum Banküberfall gratuliert habe, an einer Tankstelle getroffen. Anschließend sei er mit O. zum Versteck der Tatkleidung gefahren und habe diese zusammen mit O. in einer Metalltonne verbrannt. Dabei seien sie von einem alten Mann beobachtet worden.

b) Sämtliche den Feststellungen entsprechende Angaben des Zeugen M. zu seiner eigenen Täterschaft und zur Tatbeteiligung des Angeklagten W. seien nach Ansicht der Strafkammer zutreffend. Wahrscheinlich träfen seine Aussagen auch im Übrigen zu. Auch dass M. nach der Tat zusammen mit einem anderen Mann etwas in einem Metallfass verbrannt habe, stehe fest aufgrund der verlesenen Aussage des verstorbenen Zeugen Me. . Gleichwohl könne die Strafkammer letzte Zweifel hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten O. nicht ausräumen. Zwar treffe die Aussage des Zeugen M. wahrscheinlich auch insoweit zu, vermutlich habe sich der Angeklagte O. zum Banküberfall verabredet. Allerdings habe der verstorbene Zeuge Me. M. bei einer polizeilichen Lichtbildvorlage identifiziert, den Angeklagten O. hingegen nicht wiedererkannt. Durch Aufnahme einer Video-Kamera sei zwar erwiesen, dass O. , W. , K. und M. sich kurz vor dem Banküberfall auf dem Parkplatz des A. getroffen und unterhalten haben; jedoch ergäben die Aufnahmen keinen Aufschluss über den Inhalt des Gesprächs. Vor allem habe der Zeuge M. ein denkbares Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten O. , nämlich selbst in den Genuss einer Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe nach § 46b StGB zu gelangen.

Ebenso habe die Strafkammer trotz der belastenden Aussage M. s Zweifel an der Tatbeteiligung des Angeklagten K. . Zwar habe auch dieser an dem Treffen im A. unmittelbar vor dem Banküberfall teilgenommen, der Inhalt der Unterredung sei jedoch nicht bekannt. Auch insoweit sei ein denkbares Motiv für eine Falschbelastung, dass M. selbst in den Genuss einer Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe nach § 46b StGB gelangen wolle.

II.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zur Aufhebung der Freisprüche der Angeklagten K. und O. im Fall II. 5 der Urteilsgründe. Die von der Staatsanwaltschaft insoweit beanstandete Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO ), dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183 , 184; BGH, Urteile vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, juris Rn. 9 und vom 14. September 2017 - 4 StR 45/17, juris Rn. 7). Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (Senat, Urteil vom 21. Februar 2018 - 2 StR 431/17, NStZ-RR 2018, 151 , 152). Er darf dabei keine überspannten Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit stellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juli 2016 - 1 StR 607/15, juris Rn. 12).

2. Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist lückenhaft und verstößt in Teilen gegen Denkgesetze, zudem fehlt es an einer Gesamtschau der Indizien und Beweismittel.

Im Einzelnen:

a) Soweit die Strafkammer ausführt, die Aussagen M. s zur Tatbeteiligung der Angeklagten O. und K. träfen wahrscheinlich auch zu (UA 77), diese beiden jedoch gleichwohl freispricht, weil letzte Zweifel verblieben, ob M. nicht die Unwahrheit gesagt habe, um selbst gemäß § 46b StGB eine Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe zu erlangen, ist dies nicht nachvollziehbar. Der gesondert verfolgte M. hatte sich eine Strafmilderung gemäß § 46b StGB bereits für seine zutreffenden Angaben zur Tatbeteiligung des deswegen Verurteilten W. "verdient". Eine Falschbelastung weiterer - angeblicher - Mittäter wäre damit für ihn nur mit einem erhöhten, aber letztlich unnötigen Entdeckungsrisiko verbunden gewesen. Ein sonstiges Motiv, die Angeklagten O. und K. zu Unrecht zu belasten, hat auch das Landgericht nicht zu erkennen vermocht. Im Übrigen hat der Hauptbelastungszeuge M. im Laufe des Verfahrens zu verschiedensten Sachverhalten vollumfänglich wahrheitsgemäß ausgesagt, was jeweils zu Verurteilungen mehrerer Täter geführt hat. Auch im Fall II. 5 der Urteilsgründe ist die Strafkammer der geständigen Einlassung des gesondert verfolgten M. sowie seinen Angaben zur Mittäterschaft des Angeklagten W. in jeder Hinsicht gefolgt.

b) Es gibt darüber hinaus weitere Indizien für eine Tatbeteiligung der Angeklagten K. und O. , die das Landgericht nicht in eine Gesamtwürdigung eingestellt hat.

aa) So hatte der Angeklagte K. dem gesondert verfolgten M. bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Begehung eines Banküberfalls geraten, um so die Aufnahmegebühr für den Hells Angels MC zu beschaffen (UA 27). Auch wenn diese Feststellung zu unkonkret ist, um allein eine Anstiftung zu einer hinreichend bestimmten Straftat zu begründen, kommt ihr - was die Strafkammer nicht bedacht hat - eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung für eine spätere Tatbeteiligung des Angeklagten K. zu.

bb) Schließlich hat sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt, wer der zweite Mann bei der Verbrennung der Tatkleidung war, wenn nicht der Angeklagte O. , zumal es nicht nachvollziehbar wäre, eine völlig unbeteiligte Person, die nicht selbst in den vorangegangenen Banküberfall involviert war, zur Vernichtung von Täterkleidung mitzunehmen und damit zum Mitwisser zu machen.

3. Die Sache bedarf daher zu Fall II. 5 der Urteilsgründe einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 26.06.2017
Fundstellen
NStZ-RR 2018, 289