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BGH - Entscheidung vom 24.07.2018

XI ZR 740/17

Normen:
ZPO § 3
ZPO § 4 Abs. 1
BGB § 357 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen XI ZR 740/17

DRsp Nr. 2018/11092

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Rückabwicklung eines Darlehensvertrages wegen Widerrufs

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 4 Abs. 1 ; BGB § 357 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Mai 2018 ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (Senatsbeschluss vom 16. April 2014, aaO) eingelegt worden.

2. In der Sache hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg, weil die erfolgte Wertfestsetzung auf bis 50.000 € zutreffend ist.

a) Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass der Darlehensvertrag, der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1 , § 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung gemäß §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, auf Grund eines Widerrufs beendet ist bzw. sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, so sind für den Streitwert und die Beschwer die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 1, 6 ff.).

Hier haben die Kläger aber keine derartige Feststellungsklage erhoben. Vielmehr haben sie sowohl in erster als auch zweiter Instanz in der Hauptsache nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 46.610,37 € begehrt. Dabei haben die Kläger ihr Klagebegehren, nachdem sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und die Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen erklärt haben, auf einen zu ihren Gunsten errechneten Saldo in dieser Höhe gestützt.

b) Verlangt ein Darlehensnehmer - wie hier die Kläger - nach Widerruf seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung die Zahlung eines sich nach Aufrechnung zu seinen Gunsten ergebenden Saldos, ist gemäß §§ 3 , 4 Abs. 1 ZPO für den Streitwert und die Beschwer allein der geforderte Betrag maßgeblich (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, Umdruck Seite 3 und - XI ZR 149/18, Umdruck Seite 3). Dementsprechend ist der Wert mit 46.610,37 € bzw. mit der Wertstufe bis 50.000 € zu bemessen.

Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung folgt nichts Gegenteiliges aus dem Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 ( XI ZR 33/15, juris Rn. 2 f.). In dem Verfahren hatte der Kläger sowohl einen Zahlungsantrag über die gesamten von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch einen positiven Feststellungsantrag bezüglich der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gestellt. Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Feststellungsantrag auf Grund wirtschaftlicher Identität mit dem Zahlungsantrag den Streitwert nicht erhöht. Dass der Wert eine Antrages, der - wie hier - auf Zahlung eines Saldos aus den wechselseitigen Forderungen gerichtet ist, nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bemessen ist, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Aus diesem Grunde kommt es auf die weiteren Ausführungen der Gegenvorstellung, wonach die von den Klägern erklärte Aufrechnung gegen die Ansprüche der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis die Höhe des Streitwerts unberührt lasse, nicht weiter an.

Etwas anderes folgt, anders als die Gegenvorstellung meint, auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 16. Januar 2018 ( XI ZR 477/17, juris). Denn in dem Verfahren hatte die klagende Bank die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden war, während die Beklagten im Wege der Widerklage die Herausgabe mutmaßlich aus einem Teil ihrer an die Klägerin erbrachten Leistungen gezogener Nutzungen begehrt hatten. Den Streitwert der negativen Feststellungsklage hat der Senat entsprechend der Höhe der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen festgesetzt, da die Klägerin mit ihrer Klage der Sache nach die Verpflichtung in Abrede gestellt hat, die Zins- und Tilgungsleistungen zurückzahlen zu müssen. Die Widerklage betraf vor diesem Hintergrund eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO .

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 68/16
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 9/17