Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.04.2018

V ZR 181/17

Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen V ZR 181/17

DRsp Nr. 2018/6236

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens

Die Rechtmittelbeschwer der Partei, die mit ihren auf Herausgabe sowie auf Schadensersatz für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs gerichteten Klageanträgen insgesamt unterlegen ist, bemisst sich nach dem Antrag mit dem höheren Wert; dasselbe gilt in analoger Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG für die Bemessung des Streitwerts.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 22. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe diverser Gegenstände verlangt (Antrag zu 1). Zugleich hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf einer zur Herausgabe gesetzten Frist (Antrag zu 2) Schadensersatz in Höhe von 48.700 € zu zahlen (Antrag zu 3). Die von der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat zurückgewiesen; der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist auf 48.700 € festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Gegenvorstellung und beantragt eine Herabsetzung des Streitwerts auf 20.706,75 € - dies entspreche dem Verkehrswert der herausverlangten Sachen - bzw. 1/3 von 23.056,55 €.

II.

Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG ) zu ändern. Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Rechtmittelbeschwer der Partei, die mit ihren auf Herausgabe sowie auf Schadensersatz für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs gerichteten Klageanträgen insgesamt unterlegen ist, nach dem Antrag mit dem höheren Wert; dasselbe gilt in analoger Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG für die Bemessung des Streitwerts (vgl. Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 63/16, NZM 2018, 175 Rn. 14 und 20). Maßgeblich ist deshalb der auf Zahlung eines Betrages von 48.700 € gerichtete Klageantrag zu 3.

Soweit die Klägerin eine Verringerung des Streitwerts ergänzend auf die Grundsätze der Bemessung des Streitwerts bei einer Drittwiderspruchsklage stützt, lässt sie unberücksichtigt, dass eine solche Klage nicht mehr Gegenstand der von ihr zuletzt gestellten Klageanträge war.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 278/15
Vorinstanz: OLG Köln, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 141/16