Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.04.2018

VII ZR 252/15

Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 3

BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen VII ZR 252/15

DRsp Nr. 2018/5514

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts; Wertaddition bei der Klage von Streitgenossen oder deren Inanspruchnahme durch eine Klage

Bei der Klage von Streitgenossen oder deren Inanspruchnahme durch eine Klage findet eine Wertaddition nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind. Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichteten Ansprüchen auszugehen.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 1.592.869,99 € in dem Beschluss des Senats vom 7. Februar 2018 wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und den Beklagten zu 1 bis 3 ein Teilgegenstandswert in Höhe von 802.738,60 € und auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1 und den Beklagten zu 1 und 2 ein Teilgegenstandswert in Höhe von 790.131,89 € entfällt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe

I.

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass zur Erhöhung des Gegenstandswerts im beantragten Umfang.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG sind die in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zwar grundsätzlich zusammenzurechnen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist indes nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die einander gegenüberstehenden Ansprüche denselben Gegenstand betreffen.

Bei der Klage von Streitgenossen oder deren Inanspruchnahme durch eine Klage findet eine Wertaddition nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 1952 - III ZR 367/51, BGHZ 7, 152 , 153 f.; vom 28. Oktober 1980 - VI ZR 303/79, NJW 1981, 578 , juris Rn. 3; vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90, NJW-RR 1991, 186 , juris Rn. 2; vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 , 639, juris Rn. 5; vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 6 ff.). Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichteten Ansprüchen auszugehen (vgl. RGZ 116, 306 , 309; BGH, Beschlüsse vom 22. September 1952 - III ZR 367/51, BGHZ 7, 152 , 154; vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90, aaO; vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, aaO Rn. 6).

Die Klägerin zu 2 hat die Beklagte zu 3 gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1 und zu 2 in Anspruch genommen. Die als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Beklagten schuldeten im Fall ihrer Verurteilung nicht mehr als den eingeklagten Betrag, so dass nur dieser Wert der Festsetzung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen war.

II.

Für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Hinblick auf die Beklagte zu 3 ist der Teilgegenstandswert in Höhe von 802.738,60 € maßgebend.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 44 HKO 129/10
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1493/14