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BGH - Entscheidung vom 14.11.2018

4 StR 386/18

Normen:
StPO § 1

BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 4 StR 386/18

DRsp Nr. 2018/17381

Feststellung der Zuständigkeit eines Strafsenats

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.

Normenkette:

StPO § 1 ;

Gründe

Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten am 19. März 2018 neben anderen Straftaten u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt. Eine Verurteilung wegen anderer Straßenverkehrsdelikte ist nicht erfolgt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Sache ist seit dem 30. August 2018 beim 4. Strafsenat anhängig.

Zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten ist der 3. Strafsenat zuständig.

Nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs (GVPl. 2018, S. 16) über die Zuweisung von Verkehrsstrafsachen vermag eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenn sie mit anderen Straftaten zusammentrifft, eine Zuständigkeit des 4. Strafsenats nicht zu begründen. Dies gilt - so die ständig geübte Praxis - auch dann, wenn die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis - wie hier in einem Fall - nicht tateinheitlich, sondern isoliert ausgeurteilt wurde, da die Wendung "sofern dies mit anderen Straftaten zusammentrifft" verfahrensbezogen und nicht konkurrenzrechtlich zu verstehen ist.

Der 3. Strafsenat, der dazu angehört wurde, tritt der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 19.03.2018