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BGH - Entscheidung vom 23.01.2018

XI ZR 351/17

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
BGB §§ 346 ff.
BGB (a.F.) § 357 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen XI ZR 351/17

DRsp Nr. 2018/2584

Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer; Feststellungsklage bzgl. der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis nach dessen Widerruf

Tenor

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ) wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; BGB §§ 346 ff.; BGB (a.F.) § 357 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beläuft sich auf bis zu 16.000 € und bleibt damit hinter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zurück.

Im Fall eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn wie hier auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris). Dies sind hier gemäß den Angaben der Kläger die in der Zeit vom 29. Dezember 2011 bis zum 17. April 2015 geleisteten Zahlungen in Höhe von 40 x 383,80 € = 15.352 €.

Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Nutzungen, die die Beklagte im Zusammenhang mit den Zahlungen der Kläger vereinnahmt hat, auf eine diesbezügliche eidesstattliche Versicherung und auf die Auszahlung der Nutzungen betrifft eine Nebenforderung und erhöht den Wert der Beschwer gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12).

Vorinstanz: LG Aurich, vom 30.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 832/16
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 9/17