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BGH - Entscheidung vom 02.05.2018

IV ZR 238/17

Normen:
RVG § 33 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen IV ZR 238/17

DRsp Nr. 2018/6673

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Gemäß § 33 RVG wird der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bis zum 19. Dezember 2017 auf 4.701.484,80 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2018 festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vereinigung der Parteistellungen in der Person der Beklagten beendet ist. Diese Beendigung ist eingetreten mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht am 19. Dezember 2017.

Bis zu diesem Zeitpunkt war der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 4.701.484,80 € festzusetzen. Insoweit wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Berufungsgerichts vom 8. August 2017 sowie vom 13. April 2018 verwiesen. Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht im Kern dieselben Argumente vorgetragen wie in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Streitwertfestsetzung gemäß § 33 RVG . Da das Verfahren durch die Vereinigung der Parteistellungen in der Person der Beklagten mit dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 19. Dezember 2017 beendet ist, kommt für den anschließenden Zeitraum keine Wertfestsetzung mehr in Betracht.

Vorinstanz: LG Stade, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 76/16
Vorinstanz: OLG Celle, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 26/17