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BGH - Entscheidung vom 29.03.2018

I ZB 17/17

Normen:
RVG § 33 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen I ZB 17/17

DRsp Nr. 2018/6930

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Markenlöschungsstreit

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € entspricht m Regelfall billigem Ermessen. Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen.

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 300.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 ;

Gründe

Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

1. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 106/16, juris Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (BGH, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 = WRP 2008, 791 - Milchschnitte: 100.000 €; Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 = WRP 2008, 1338 - SPA II: 100.000 €; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 = WRP 2009, 815 POST II: 200.000 €; Beschluss vom 2. April 2009 - I ZB 94/06, GRUR 2009, 954 = WRP 2009, 1250 - Kinder III: 500.000 €; Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 59/12, GRUR 2014, 565 = WRP 2014, 576 - smartbook: 250.000 €; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 Rn. 8 = WRP 2014, 438 - test: 500.000 €; BGH, GRUR-RR 2017, 127 : 10.000.000 €; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 106/16: 750.000 €). So verhält es sich im Streitfall.

2. Der Senat bemisst den Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 300.000 €. Im parallelen Verletzungsverfahren ( I ZR 42/16), in dem sich die Markeninhaberin unter Berufung auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Marke "H 15" gegen die Verwendung der Bezeichnungen "H 15", "Hecht H 15" und "H 15 Weihrauch" durch die Antragstellerin und weitere Beklagte gewendet hat, entfiel von dem Gesamtstreitwert in Höhe von 422.500 € auf den gegen die Antragstellerin gerichteten Unterlassungsantrag ein Teilstreitwert von 150.000 €. Das Interesse der Markeninhaberin am Bestand ihrer Marke ist höher zu bemessen als ihr Interesse, ihre Marke vor Verletzungen zu schützen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 8). Der Senat erachtet es deshalb für angemessen, das Bestandsinteresse der Markeninhaberin mit dem Doppelten des Wertes des im Verletzungsverfahren gegenüber der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsanspruchs zu bewerten.

Vorinstanz: BPatG, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 1/15