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BGH - Entscheidung vom 02.10.2018

2 StR 330/18

Normen:
StGB § 67 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.10.2018 - Aktenzeichen 2 StR 330/18

DRsp Nr. 2018/17132

Ermittlung des Umfangs des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafen vor der Maßregel

Der Halbstrafenzeitpunkt muss im Hinblick auf zwei Freiheitsstrafen gemeinsam bestimmt werden, um den Umfang des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB zu ermitteln. Der Tatrichter hat den vorweg zu vollziehenden Teil der Strafe so zu berechnen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Unterbringung eine Bewährungsentscheidung im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Februar 2018 dahin abgeändert, dass

a)

die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafen vor der Maßregel und

b)

die Aufrechterhaltung der Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich vom 16. September 2016 - 17 Cs 219/16 -

entfallen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 67 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Februar 2017 und einem Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich vom 16. September 2016 nach Auflösung eines dazu ergangenen Gesamtstrafenbeschlusses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung aus dem früheren Urteil sowie eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich aufrechterhalten. Ferner hat es ihn wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Schließlich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass "der Vorwegvollzug von einem Jahr der verhängten Strafe angeordnet" wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, soweit er verurteilt wurde. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Strafkammer hat im "Hinblick auf die Höhe der Freiheitsstrafe und die bisherige Dauer der Untersuchungshaft ... eine Anordnung gemäß § 67 Abs. 2 StGB dahingehend getroffen, dass ein Teil der mit diesem Urteil verhängten Strafe von drei Jahren und neun Monaten vor der Maßregel zu vollziehen ist". Diese Anordnung kann nicht bestehen bleiben.

Zunächst ist die Anordnung bei Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe und einer weiteren Freiheitsstrafe auf beide Strafen zu beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 499/09, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 1). Sodann muss der Halbstrafenzeitpunkt im Hinblick auf beide Freiheitsstrafen gemeinsam bestimmt werden, um den Umfang des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB zu ermitteln. Der Tatrichter hat den vorweg zu vollziehenden Teil der Strafe nämlich so zu berechnen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Unterbringung eine Bewährungsentscheidung im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (vgl. BT-Drucks. 16/1110 S. 11).

Im vorliegenden Fall wäre die Hälfte der beiden (Gesamt-)Freiheitsstrafen nach zwei Jahren und dreieinhalb Monaten vollstreckt. Für den Vorwegvollzug verblieben angesichts der voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren nur noch drei Monate und zwei Wochen der Freiheitsstrafen. Die vom Landgericht getroffene Anordnung der Vollziehung von einem Jahr (nur) der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel ist daher rechtsfehlerhaft.

Der Senat sieht davon ab, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil aufgrund des Zeitablaufs im Hinblick auf die Untersuchungshaft des Angeklagten kein Raum mehr für eine Vollziehung von Freiheitsstrafe vor der Maßregel verbleiben würde. Er erkennt deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Anordnung über den Vorwegvollzug. Jede andere Entscheidung würde der Möglichkeit einer Entlassung des Angeklagten nach Vollstreckung der Hälfte der (Gesamt-)Freiheitsstrafen zuwiderlaufen.

2. Wegen Zeitablaufs muss auch die Einbeziehung der Sperrfrist von acht Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich vom 16. September 2016 entfallen.

3. Der geringe Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 06.02.2018