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BGH - Entscheidung vom 17.05.2018

III ZA 12/17

Normen:
GKG § 66

BGH, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen III ZA 12/17

DRsp Nr. 2018/6197

Erinnerung gegen den Kostenansatz der Kostenrechnungen

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der Kostenrechnungen vom 17. und 24. Januar 2018 (Kassenzeichen XXXXXXXX und XXXXXXXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 ;

Gründe

Der nach Zugang der im Tenor genannten Kostenrechnungen eingereichte Antrag des Klägers auf Nichterhebung der Gerichtskosten ist als Erinnerung gemäß § 66 GKG zu werten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. August 2002 - I ZA 1/01, NJW 2002, 3410 und vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230 ; BVerwG, NVwZ 2006, 479 ; BFH, Rpfleger 1992, 365 ). Über diese entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats.

Die Erinnerung ist zurückzuweisen, da der den Kostenrechnungen zugrunde liegende Kostenansatz - hier die Anforderung der angefallenen beiden Festgebühren für die vom Kläger erfolglos betriebenen Anhörungsrügeverfahren - nicht zu beanstanden ist. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat ist nicht erkennbar.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 200/15
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 38/16