BGH, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen III ZA 12/17
Erinnerung gegen den Kostenansatz der Kostenrechnungen
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der Kostenrechnungen vom 17. und 24. Januar 2018 (Kassenzeichen XXXXXXXX und XXXXXXXX) wird zurückgewiesen.
Gründe
Der nach Zugang der im Tenor genannten Kostenrechnungen eingereichte Antrag des Klägers auf Nichterhebung der Gerichtskosten ist als Erinnerung gemäß § 66 GKG zu werten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. August 2002 - I ZA 1/01, NJW 2002, 3410 und vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230 ; BVerwG, NVwZ 2006, 479 ; BFH, Rpfleger 1992, 365 ). Über diese entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats.
Die Erinnerung ist zurückzuweisen, da der den Kostenrechnungen zugrunde liegende Kostenansatz - hier die Anforderung der angefallenen beiden Festgebühren für die vom Kläger erfolglos betriebenen Anhörungsrügeverfahren - nicht zu beanstanden ist. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat ist nicht erkennbar.