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BGH - Entscheidung vom 06.11.2018

5 StR 203/18

Normen:
StPO § 206a
StPO § 467 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 5 StR 203/18

DRsp Nr. 2018/17716

Entscheidung über die Kosten eines Verfahrens wegen versuchter schwerer Brandstiftung nach Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des Angeklagten nach der Verurteilung

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen.

Normenkette:

StPO § 206a; StPO § 467 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht Braunschweig hat die Angeklagte am 11. Dezember 2017 wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Angeklagte ist während des Verfahrens über die Revision der Staatsanwaltschaft am 15. September 2018 verstorben.

Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 StR 470/07, NStZ-RR 2008, 146 ). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160 ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO . Der Senat sieht nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der nicht revidierenden Angeklagten aufzuerlegen. Die auf eine Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer höheren Strafe und einer Anordnung nach § 64 StGB abzielende Revision der Staatsanwaltschaft hätte voraussichtlich Erfolg gehabt, während die Überprüfung des Urteils gemäß § 301 StPO keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben hätte. Der Senat kann ausschließen, dass die auf das zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft anberaumte Revisionshauptverhandlung insofern zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. BGH aaO).

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 11.12.2017