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BGH - Entscheidung vom 04.07.2018

AnwZ (Brfg) 28/18

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 28/18

DRsp Nr. 2018/9727

Einstellung eines Verfahrens nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 ;

Gründe

Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 17. April 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die nach § 112e Satz 2 BRAO , § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 155 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO die Vorsitzende.

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II 15/17