Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.01.2018

AnwZ (Brfg) 5/17

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
BRAO § 112e S. 2

BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 5/17

DRsp Nr. 2018/2364

Einstellung des Zulassungsverfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreites in der Hauptsache

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2016 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist für die noch zu treffenden Entscheidungen nach § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 , Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig.

1. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 173 Satz 1 VwGO , § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 32/16, juris Rn. 1; vom 19. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 4/17, juris Rn. 1; vom 14. September 2017 - AnwZ (Brfg) 35/16, juris Rn. 3).

2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 32/16, aaO Rn. 2 mwN; vom 19. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 4/17, aaO Rn. 2).

Es besteht daher keine Veranlassung, die für die Zulassung der Berufung maßgebenden Rechtsfragen zu entscheiden, ob in Konstellationen der vorliegenden Art ein Feststellungsinteresse des Klägers gegeben ist und ob der Außenauftritt des Klägers mit dem Berufsrecht vereinbar ist. Da andere Verteilungskriterien nicht ersichtlich sind, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 49/15