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BGH - Entscheidung vom 14.03.2018

V ZB 112/17

Normen:
ZPO § 577 Abs. 4 S. 1 und S. 4

BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen V ZB 112/17

DRsp Nr. 2018/4714

Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel an dem Gemeinschaftseigentum auf Antrag eines Wohnungseigentümers hinsichtlich Beschlussfassung der Eigentümerversammlung

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden die Beschlüsse der Zivilkammer XI des Landgerichts Karlsruhe vom 28. April 2017 und des Amtsgerichts Mannheim vom 13. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an das Amtsgericht Mannheim zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 4 S. 1 und S. 4;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Wie der Senat nach Erlass des Beschlusses des Beschwerdegerichts entschieden hat, setzt die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel an dem Gemeinschaftseigentum nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat (Senat, Beschluss vom 14. März 2018 - V ZB 131/17).

Die Entscheidungen beider Vorinstanzen können danach keinen Bestand haben; sie sind aufzuheben. Die Sache ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückzuverweisen; aufgrund mangelnder Vorbefassung der Wohnungseigentümer darf der Antrag nicht erneut verworfen werden (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG Mannheim, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 H 1/16 WEG
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 247/16