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BGH - Entscheidung vom 12.03.2018

4 StR 494/17

Normen:
StGB § 55 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 4 StR 494/17

DRsp Nr. 2018/4961

Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

Sieht das Gericht bei einem Angeklagten davon ab, mit den Einzelstrafen aus dem Urteil eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, hält der Strafausspruch einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, wenn die von der Strafkammer hierzu getroffenen Feststellungen lückenhaft sind.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten D. und R. gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. April 2017 wird das Verfahren - soweit es sie betrifft - auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer r�uberischer Erpressung beschr�nkt.

2.

Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorbezeichnete Urteil - soweit es ihn betrifft - aufgehoben, soweit eine Entscheidung �ber die Bildung einer nachtr�glichen Gesamtstrafe unterblieben ist. Insoweit ist eine nachtr�gliche gerichtliche Entscheidung, auch �ber die Kosten des Rechtsmittels, nach den �� 460, 462 StPO zu treffen.

3.

Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten D. und R. sowie die Revision der Angeklagten M. werden verworfen.

4.

Die Angeklagten D. und M. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 55 Abs. 1 S. 1;

Gr�nde

Das Landgericht hat die Angeklagten R. und D. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter gef�hrlicher K�rperverletzung und besonders schwerer r�uberischer Erpressung zu Freiheitstrafen in H�he von sieben Jahren und sechs Monaten (R. ) und sechs Jahren und sechs Monaten (D. ) verurteilt. Die Angeklagte M. hat es wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew�hrung ausgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten D. und R. f�hren zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Verfahrensbeschr�nkung. Die Revision des Angeklagten R. hat zudem einen Teilerfolg, soweit die Bildung einer nachtr�glichen Gesamtstrafe unterblieben ist. Im �brigen sind ihre Revisionen wie auch die Revision der Angeklagten M. unbegr�ndet im Sinne des � 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Senat beschr�nkt bei den Angeklagten R. und D. die Strafverfolgung gem�� � 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer r�uberischer Erpressung. Dies f�hrt bei beiden Angeklagten zum Wegfall der Verurteilung wegen versuchter gef�hrlicher K�rperverletzung. Die Annahme der Strafkammer, ein strafbefreiender R�cktritt scheide aus, weil ein fehlgeschlagener Versuch gegeben sei, ist nicht ausreichend belegt, weil Feststellungen zum R�cktrittshorizont hinsichtlich beider Angeklagten fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 4 StR 539/17 Rn. 6 mwN). Eine Zur�ckverweisung ist mit Blick auf das geringe Gewicht dieses Vorwurfs nicht angezeigt.

Der Senat schlie�t aus, dass das Landgericht bei einer Verurteilung nur wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer r�uberischer Erpressung bei den Angeklagten D. und R. mit R�cksicht auf die bei beiden festgestellten erheblichen Strafsch�rfungsgr�nde auf niedrigere Strafen erkannt h�tte.

2. Soweit das Landgericht bei dem Angeklagten R. davon abgesehen hat, mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts D�sseldorf vom 21. Februar 2017 eine nachtr�gliche Gesamtstrafe zu bilden, h�lt der Strafausspruch einer revisionsrechtlichen �berpr�fung nicht stand, weil die von der Strafkammer hierzu getroffenen Feststellungen l�ckenhaft sind.

Die abgeurteilte Tat wurde am 18. Juni 2016 und damit zeitlich vor dem Urteil des Landgerichts D�sseldorf vom 21. Februar 2017 begangen. Durch dieses Urteil wurde der Angeklagte R. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet�ubungsmitteln in nicht geringer Menge und N�tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Danach w�re mit den (nicht mitgeteilten) Einzelstrafen aus diesem Urteil gem�� � 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine nachtr�gliche Gesamtstrafe zu bilden, sofern es im Zeitpunkt des hiesigen Urteils bereits rechtskr�ftig war. Hierzu verhalten sich die Urteilsgr�nde aber nicht, sodass offen bleibt, ob die Voraussetzungen f�r eine nachtr�gliche Gesamtstrafenbildung vorlagen.

Der Senat macht von der M�glichkeit Gebrauch, gem�� � 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschlie�lich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die M�glichkeit er�ffnet, den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach �� 460, 462 StPO zu verweisen.

3. Im �brigen hat die �berpr�fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (� 349 Abs. 2 StPO ).

4. Die Kostenentscheidung bei den Angeklagten D. und M. folgt aus � 473 Abs. 1 Satz 1 StPO . Bei dem Angeklagten D. war eine gesonderte Kostenentscheidung nicht veranlasst, da sich die Verfahrensbeschr�nkung nicht auf einen materiell-rechtlich selbstst�ndigen Teil der Tat bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 54/16, StraFo 2016, 346 , 347; Beschluss vom 19. Juni 2001 - 4 StR 203/01 Rn. 3; Meyer-Go�ner/ Schmitt, StPO , 60. Aufl., � 154a Rn. 22 mwN).

Vorinstanz: LG Hagen, vom 21.04.2017