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BGH - Entscheidung vom 06.09.2018

3 StR 618/17

Normen:
StPO § 404 Abs. 5 S. 1
ZPO § 119 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 3 StR 618/17

DRsp Nr. 2018/12540

Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz

Tenor

Dem Angeklagten wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. aus beigeordnet.

Normenkette:

StPO § 404 Abs. 5 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihn im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt und festgestellt, dass er der Nebenklägerin aus den Missbrauchshandlungen erwachsene, künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen hat. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Termin für die Revisionshauptverhandlung ist auf den 20. September 2018 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 23. August 2018 hat der Angeklagte beantragt, ihm für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253 ).

Da die Voraussetzungen vorliegen, ist dem Angeklagten Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihm sein Verteidiger Rechtsanwalt G. beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 StPO ).