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BGH - Entscheidung vom 20.04.2018

AnwZ (Brfg) 17/18

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 119 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.04.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 17/18

DRsp Nr. 2018/6191

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die Festsetzung des Streitwerts ist nicht zu beanstanden, wenn hinreichende Gründe für eine abweichende Festsetzung nicht dargetan sind. Weder das Alter des Klägers noch ein pauschaler Hinweis auf die angegriffene Gesundheit des Klägers sind ein ausreichender Grund ür eine niedrigere Streitwertbemessung.

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten wird abgelehnt.

Der Antrag auf Abänderung des Streitwertes für die erste Instanz wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 14. Dezember 2017. Zugleich beantragte er eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Rechtszüge. Dabei kündigte er die Übersendung der Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Eine Übersendung dieser Erklärung und eine Begründung des Rechtsmittels erfolgten nicht. Nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nahm der Kläger seinen Zulassungsantrag zurück, beantragte eine Niederschlagung der Gerichtskosten und legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Regelstreitwerts von 50.000 € durch den Anwaltsgerichtshof ein.

II.

Nachdem der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, da innerhalb der - gemäß § 112e Satz 2 BRAO , §§ 124a Abs. 4 Satz 4, 57 Abs. 2 VwGO , § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbaren - Rechtsmittelbegründungsfrist kein ordnungsgemäß gestellter Antrag vorlag. Dies hätte vorausgesetzt, dass innerhalb dieser Frist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO , § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgelegt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, juris Rn. 8; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, juris Rn. 12; und vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, juris Rn. 7). Damit fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten für das beabsichtigte Rechtsmittel.

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ist das Rechtsmittelgericht nicht zuständig (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO , § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ; Zöller/Geimer, ZPO , 32. Aufl., § 119 Rn. 1 mwN).

IV.

Die nach § 112e Satz 2 BRAO , § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 155 Abs. 2 VwGO .

V.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Der Streitwert entspricht dem vom Gesetz angeordneten Regelstreitwert. Hinreichende Gründe für eine abweichende Festsetzung sind nicht dargetan. Das Alter des Klägers ist, für sich genommen, kein ausreichender Grund für eine niedrigere Streitwertbemessung (BGH, Senatsbeschluss vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 13/09, juris Rn. 22). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des - pauschal gehaltenen - Hinweises auf die angegriffene Gesundheit des Klägers.

VI.

Soweit der Kläger die "Niederschlagung" etwaiger Gerichtskosten beantragt, versteht der Senat den Antrag dahingehend, dass von einer Erhebung der Gerichtskosten nach § 21 GKG abgesehen werden soll. Der Antrag ist abzulehnen, da es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nichterhebung - insbesondere an einer fehlerhaften Sachbehandlung durch das Gericht - fehlt.

VII.

Gegen die Streitwertfestsetzung des Anwaltsgerichtshofs findet eine Beschwerde nicht statt (§ 194 Abs. 3 BRAO ). Die unzulässige Beschwerde kann aber in einen Antrag, die Streitwertfestsetzung durch die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern, umgedeutet werden. Der Antrag bleibt allerdings aus denselben Gründen, wie unter Ziff. V. ausgeführt, ohne Erfolg.

VIII.

Die vorstehenden Entscheidungen trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende.

Vorinstanz: AnwGH Berlin, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 13/15