BGH, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen III ZB 35/18
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts O. wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat fasst die "Rechtsbeschwerde/Beschwerde und Nichtigkeitsklage" des Antragstellers vom 23. März 2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die vorbezeichneten Entscheidungen auf, mit denen seine Rechtsbeschwerde und seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Landgerichts O. als unstatthaft beziehungsweise unzulässig zurückgewiesen wurden und sein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wurde. Die Rechtsbeschwerde ist das einzige hier in Betracht zu ziehende Rechtsmittel.
Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ). Dies ist hinsichtlich der in Aussicht genommenen Beschwerden nicht der Fall. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf keinen der genannten Beschlüsse vor. In Bezug auf den Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge ergibt sich dessen Unanfechtbarkeit bereits aus § 321a Abs. 3 Satz 4 ZPO .
Aufgrund der ausdrücklichen Vorlage der Beschwerden an den Bundesgerichtshof durch das Landgericht O. sieht sich der Senat trotz des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2017 ( III ZB 1/17) ausnahmsweise zu einer ausdrücklichen Bescheidung der Beschwerden veranlasst. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Senat nach wie vor nicht beabsichtigt, substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben zu bescheiden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 Rn. 1).