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BGH - Entscheidung vom 19.02.2018

I ZB 5/17

Normen:
ZPO § 185 Nr. 2
ZPO § 186 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen I ZB 5/17

DRsp Nr. 2018/4293

Bewilligung der öffentlichen Zustellung des Senatsbeschlusses an den Schuldner

Tenor

Die öffentliche Zustellung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2017 an die Schuldnerin wird bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 185 Nr. 2 ; ZPO § 186 Abs. 1 ;

Gründe

Die öffentliche Zustellung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2017 ist zu bewilligen, weil eine Zustellung an den Geschäftsführer der Schuldnerin, einer GmbH, weder unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Schuldnerin (D. , W. ) noch unter der ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift der Schuldnerin (B. , F. ) möglich ist und im Handelsregister keine für Zustellungen empfangsberechtigte Person eingetragen ist (§ 575 Abs. 4 Satz 2, § 185 Nr. 2 , § 186 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 82 M 3658/16
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 350/16