Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 26.04.2018

4 StR 364/17

Normen:
StPO § 261

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 4 StR 364/17

DRsp Nr. 2018/6629

Beweiswürdigung bei Zweifeln an der Mittäterschaft eines heimtückischen Mordes

Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das Urteil des Tatgerichts muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sind.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 9. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten S. betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordes freigesprochen; den Mitangeklagten Se. hat es wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen den Freispruch des Angeklagten S. richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es einer Erörterung der erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.

I.

Der Mitangeklagte Se. lockte seinen Freund N. am 29. Dezember 2014 zu einer abgelegenen Örtlichkeit bei Ne. , indem er ihm ein lukratives Betäubungsmittelgeschäft in Aussicht stellte. Dort tötete er ihn nach 1.07 Uhr - möglicherweise im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten - heimtückisch und grausam, ohne dass die Strafkammer ein Motiv für die Tat feststellen konnte. Zunächst schoss er unvermittelt von hinten mit einer Pistole auf N. s Hinterkopf. Der Schuss hinterließ allenfalls eine Streifschussverletzung. Ein zweiter Schussversuch scheiterte, da die Tatwaffe eine Ladehemmung aufwies. Der Mitangeklagte Se. versetzte daraufhin N. mit dem Griff der Waffe mindestens zehn wuchtige Schläge gegen den Kopf. Auch schlug er ihm mindestens zehnmal mit Fäusten mit voller Wucht ins Gesicht. N. , der sich zeitweise gegen die Schläge gewehrt hatte, ging mehrfach zu Boden, konnte sich jedoch immer wieder aufrichten und versuchte, auf die angrenzenden Felder zu entkommen. Er rief dabei um Gnade und nach seiner Mutter. Etwa 50 Meter von der Straße entfernt brach er auf dem Feld zusammen, war aber noch bei Bewusstsein und stöhnte. Der Mitangeklagte Se. versuchte erneut erfolglos, auf ihn zu schießen. Er trat ihm nun mindestens 20-mal mit voller Wucht an den Kopf. Bei einem weiteren Schussversuch löste sich ein Schuss, das Projektil blieb, nachdem es an einem anderen Gegenstand abgeprallt war, in der Kapuze N. s stecken. Der Mitangeklagte Se. zog nun zwei etwa einen Meter lange Holzpfähle aus der Erde. Mit einem der Pfähle schlug er N. mehrfach mit voller Wucht auf den Kopf. Nicht ausschließbar wurde dieser beim ersten Schlag bewusstlos. Der Mitangeklagte Se. und der Angeklagte rauchten anschließend zusammen eine Zigarette. Als der Mitangeklagte feststellte, dass N. noch lebte, schlug er mit dem zweiten Holzpfahl und mindestens 20-mal mit dem Lauf seiner senkrecht nach unten gehaltenen Schusswaffe auf N. s Kopf ein. Das Geschehen dauerte bis zum Todeseintritt mindestens 15 Minuten, möglicherweise eine Stunde. Der mit dem Mitangeklagten Se. befreundete Angeklagte S. war die ganze Zeit zugegen, ohne in das Tötungsgeschehen einzugreifen. Nach der Tötung des N. setzte er einen Notruf ab, wobei er wie bei seinen ersten polizeilichen Vernehmungen angab, Täter sei ein Rumäne in einem französischen Polizeiauto gewesen. In einer Nachvernehmung am 31. Dezember 2014 benannte er den Mitangeklagten als Täter.

Das Landgericht hat den Angeklagten S. freigesprochen, weil ihm weder eine Planung, Unterstützung oder Billigung der Tat noch die zumutbare Möglichkeit, dem Opfer Hilfe zu leisten, nachzuweisen gewesen seien.

II.

Der Freispruch hat keinen Bestand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft.

1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO ), dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17, Rn. 7 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 StR 162/17, Rn. 9 mwN). Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18 , 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sind. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in jeder Hinsicht gerecht. Zwar ist es aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Landgericht weder eigenhändige Tatbeiträge des Angeklagten S. noch eine Mitplanung der Tat feststellen und sich deshalb nicht von einer Mittäterschaft überzeugen konnte. Durchgreifende Rechtsfehler zeigt auch die Revisionsbegründung insoweit nicht auf. Das Landgericht hat sich aber angesichts der festgestellten Tatumstände unzureichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten eine Beihilfe zur Tötung des N. zur Last liegt. Seiner Wertung, dem Angeklagten seien auch keine sonstigen Tatbeiträge bzw. Unterstützungshandlungen nachweisbar, fehlt eine ausreichende Begründung.

a) Das Landgericht hat es - den Angaben des Angeklagten folgend - als möglich angesehen, dass dieser aus Angst am Tatort geblieben sei und nicht eingegriffen habe, weil er die Aufforderung des Mitangeklagten Se. , nicht wegzugehen, als bedrohlich empfunden habe. Da der Mitangeklagte Se. bewaffnet gewesen sei, aus der Waffe immerhin zwei Schüsse abgegeben und den Geschädigten N. durch zahlreiche heftige Schläge getötet habe, sei es angesichts der besonderen Lebensgeschichte des Angeklagten (Suizid des Vaters vor seinen Augen, Suizid zweier Freunde) nachvollziehbar, dass er aus Entsetzen und Angst sowie in einem gewissen Schockzustand nicht imstande gewesen sei, rettend in das Geschehen einzugreifen oder den Tatort zu verlassen, um Hilfe zu holen.

Entsetzen und Angst, insbesondere ein Schockzustand über den gesamten Tatzeitraum, den der Angeklagte selbst mit einer Stunde angegeben hat, werden in den Erwägungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung indes nur unzureichend begründet. Ausführungen dazu, inwieweit die in diesem Zusammenhang angeführten Lebensumstände des Angeklagten (Suizid des Vaters und von zwei Freunden) seine Psyche nachhaltig beeinflussten, enthalten die Urteilsgründe nicht. Bei seiner Bewertung hat das Landgericht auch nicht in den Blick genommen, dass die Tatwaffe nach dem ersten Schuss des Mitangeklagten Se. zunächst eine Ladehemmung aufwies und der zweite Schuss erst deutlich später abgegeben wurde. Schließlich hat das Landgericht auch nicht erwogen, inwieweit es mit Angst, Entsetzen und einem Schockzustand zu vereinbaren ist, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tat bei Absetzen des Notrufs und der anschließenden polizeilichen Vernehmung hinsichtlich des Täters eine umfangreiche Lügengeschichte erzählte. Dies erweist sich hier als Lücke in der Beweiswürdigung. Denn der Tatrichter ist aus Rechtsgründen nicht gehalten, Sachverhaltskonstellationen zu Gunsten des Angeklagten als unwiderlegt oder möglich zugrunde zu legen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, aaO; vom 17. Juli 2014 - 4 StR 129/14, Rn. 7; vom 18. August 2009 - 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85 , 86; Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324 , 325, jeweils mwN).

b) Die Beweiserwägungen des Landgerichts zu einer Tatbeteiligung des Angeklagten sind auch im Weiteren lückenhaft. Das Landgericht hat nicht in den Blick genommen, dass schon die ständige Anwesenheit des Angeklagten über den gesamten Zeitraum den Mitangeklagten Se. bei seiner Tatausführung bestärkt haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, NStZ 1995, 490 , 491; Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11, NStZ 2012, 347 , 348 mwN). Eine solche Erörterung drängte sich hier auf: Die Tathandlung erstreckte sich über einen Zeitraum von mindestens 15 Minuten, nach Angaben des Angeklagten bis zu einer Stunde, und verlagerte sich von der Straße auf ein Feld. Der Angeklagte hat hierzu angegeben, er habe "wie ein Hund hinterherdackeln müssen". Nach der Abgabe des ersten Schusses hatte die Tatwaffe eine Ladehemmung; der Mitangeklagte begann deshalb, auf das Tatopfer einzuschlagen, um es zu töten. Es erschließt sich nicht ohne Weiteres, wieso sich der Angeklagte gezwungen sah, jeweils mitzugehen, ohne einen Versuch zu unternehmen, wegzurennen oder den Mitangeklagten, "einen seiner besten Freunde", wenigstens verbal von der weiteren Tatausführung abzuhalten. Während der Tatausführung rauchte der Angeklagte zudem eine Zigarette mit dem Mitangeklagten. Auch war er auf dessen Aufforderung sofort bereit, bei einer polizeilichen Vernehmung zu lügen. Diese Bereitschaft hatte der Angeklagte dem Mitangeklagten nicht etwa aus einer Zwangslage heraus vorgespiegelt. Vielmehr setzte er zwar unmittelbar nach der Tat, als N. mit Sicherheit tot war, von sich aus einen Notruf ab, machte aber zugleich umfangreiche Falschangaben zur Verschleierung der Täterschaft des Mitangeklagten. Dies lässt sich mit Angst und Entsetzen nicht mehr erklären und mit einem Schockzustand während der Tat kaum vereinbaren. Diese Tatumstände, die für eine aktive Unterstützung durch psychische Bestärkung des Mitangeklagten sprechen könnten, hat das Landgericht nicht in die Beweiswürdigung eingestellt.

3. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass auch die Würdigung der Aussage des Zeugen H. widersprüchlich ist: Das Landgericht hat einerseits nachvollziehbar ausgeführt und begründet, dass der Zeuge wahrheitsgemäße Angaben mit originellen Details zu der Schilderung des Mitangeklagten gegenüber dem Zeugen während der gemeinsamen Untersuchungshaft gemacht habe (UA 66). Dazu gehört, dass die Tat mit einem Freund geplant worden sei, der den Auftrag dazu gegeben habe. Einen sonstigen Tatbeitrag des anderen, der ihn "verpfiffen" habe, habe Se. nicht benannt. Andererseits hat das Landgericht es abgelehnt, die Angaben des Mitangeklagten zu einer Tatbeteiligung des Angeklagten festzustellen, weil der Zeuge H. in der Hauptverhandlung unsicher gewesen sei und seine Angaben vage und unbestimmt (UA 97).

III.

Mit der Aufhebung des Urteils sind die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung und gegen die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten gegenstandslos (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 60. Aufl., § 464 Rn. 20).

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Freiburg, vom 09.02.2017