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BGH - Entscheidung vom 27.02.2018

XI ZR 458/17

Normen:
BGB a.F. § 355 Abs. 1
BGB a.F. § 355 Abs. 2

BGH, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen XI ZR 458/17

DRsp Nr. 2018/4677

Beurteilung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags; Belehrung über die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist

Fehlt es an einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln", weil der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat, so haben die Parteien keinen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juni 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. März 2016 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

BGB a.F. § 355 Abs. 1 ; BGB a.F. § 355 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

Die Kläger besprachen im Mai 2006 mit einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten die Einzelheiten einer Darlehensaufnahme und stellten einen Darlehensantrag. Daran anschließend übersandte die Beklagte den Klägern zwei Exemplare eines von ihr unterzeichneten Vertragsformulars. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein "Annuitätendarlehen II" Nr. XXX00 über 110.000 € und einen bis zum 30. Juni 2021 festen Zinssatz von 4,55% p.a. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

Die Kläger sandten Ende Juni 2006 ein von ihnen gegengezeichnetes Exemplar des Vertragsformulars samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Ein Vertragsformular samt Widerrufsbelehrung verblieb in ihrem Besitz. Mit Schreiben vom 21. Februar 2015 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

Die Klage auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe und dass die Kläger der Beklagten nach Aufrechnung aus diesem Rückabwicklungsverhältnis nur noch die Zahlung von 62.240,63 € schuldeten, außerdem auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger, mit der sie zuletzt noch verlangt haben festzustellen, sie seien "aufgrund des Widerrufs" nur noch zur Zahlung von 57.356,91 € verpflichtet, und sie von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten freizustellen, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen die begehrte Feststellung getroffen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Feststellungsklage sei zulässig. Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren, nach eigener Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche durch die Kläger die Höhe ihrer danach verbleibenden Verbindlichkeit gegenüber der Bank festzustellen, lasse sich mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden.

Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können, weil die Beklagte sie unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet habe. Nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht habe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist hätten zur Verfügung stehen müssen. Die Widerrufsbelehrung habe damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Das Widerrufsrecht der Kläger sei nicht verwirkt.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klage sei den Feststellungsantrag betreffend zulässig. Das trifft nicht zu. Für eine negative Feststellungsklage wie von den Klägern formuliert fehlt, da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses leugnet, das Feststellungsinteresse (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 13).

2. Außerdem weisen die Ausführungen zur mangelnden Deutlichkeit der von der Beklagten erteilten Belehrung und damit zur fortbestehenden Widerruflichkeit der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger Rechtsfehler auf.

a) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt, den Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 , §§ 32 , 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen.

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger unzureichend über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält revisionsrechtlicher Überprüfung indessen nicht stand. Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs am 21. Februar 2015 abgelaufen. Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15, vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 12 und vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 28), den gesetzlichen Anforderungen.

aa) Das gilt zunächst für die Belehrung über die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.

(1) Der Senat hat im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass unstreitig ist, dass dem Vertragsschluss im Juni 2006 eine persönliche Beratung durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten vorausgegangen ist. Dies hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vorgetragen. Die Kläger haben diesen Vortrag nicht bestritten, so dass er im Berufungsverfahren zu berücksichtigen war (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138 , 141 ff.). Das Berufungsgericht hat im Berufungsurteil auf die bei ihm eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Damit haben die Parteien einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nicht geschlossen. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 näher dargelegt hat, fehlt es an einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln", wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.

(2) Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich damit allein nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. Eines Hinweises auf § 312d Abs. 2 , letzter Halbsatz BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung bedurfte es nicht (dazu Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 29). Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 für eine insoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung entschieden hat, informierte die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung die Kläger hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF.

bb) Die Widerrufsbelehrung entsprach auch zu den Widerrufsfolgen (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 294/17, juris Rn. 8) den gesetzlichen Vorgaben.

III.

Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO ), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO ). Insbesondere erfüllte die Beklagte die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF, wenn sie den Klägern ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Kläger - wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihnen verbliebenen Exemplar - deren Vertragserklärung dokumentierte. Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB BT-Drucks. 14/2658, S. 47 rechte Spalte oben; vgl. auch BT-Drucks. 16/11643, S. 80 linke Spalte unten; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 17 U 107/17, juris Rn. 5 und vom 30. Januar 2012 - 19 W 4/12, BKR 2012, 243, 244; OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2017 - 12 U 203/16, juris Rn. 33 f.). § 492 Abs. 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, der sich nicht mit den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst, enthält keine Modifikation des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF für Verbraucherdarlehensverträge (undeutlich MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 492 Rn. 86; Palandt/ Weidenkaff, BGB , 69. Aufl., § 492 Rn. 18).

Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO ), weist der Senat die Berufung der Kläger - soweit noch nicht geschehen - zurück. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO , an dem es hier für die negative Feststellungsklage fehlt, ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 27. Februar 2018

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 441/15
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 391/16