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BGH - Entscheidung vom 07.06.2018

III ZB 7/17

Normen:
ZPO § 112 Abs. 3
ZPO § 113

BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen III ZB 7/17

DRsp Nr. 2018/8449

Beurteilung der Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit gem. § 112 Abs. 3 u. § 113 ZPO

Tenor

Es wird angeordnet, dass der Kläger wegen der Prozesskosten der Beklagten bis zum 31. Juli 2018 eine weitere Sicherheit in Höhe von 4.100,00 € zu leisten hat.

Normenkette:

ZPO § 112 Abs. 3 ; ZPO § 113 ;

Gründe

I.

Der Kläger - US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten - nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner im Umfang von 3.573.292,74 € zuzüglich Zinsen auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Zwischenurteil vom 6. Oktober 2016 hat das Landgericht dem Kläger aufgegeben, Prozesskostensicherheit zu leisten. Gegen dieses Urteil hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die er später zurückgenommen hat. Mit der Rechtsbeschwerde wendet er sich gegen den von der Beschwerdeinstanz daraufhin erlassenen Beschluss, mit dem ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt worden sind. Die Beklagten beantragen weitere Prozesskostensicherheit.

II.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit nach § 112 Abs. 3 , § 113 ZPO sind gegeben.

Die Beklagten zu 1 und 2 haben die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten des Rechtsstreits in erster Instanz rechtzeitig mit Schriftsätzen vom 29. und 30. März 2016 erhoben. Das Landgericht hat die zu leistende Sicherheit mit 365.000 € nach den voraussichtlichen Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz sowie den zu erwartenden Rechtsanwaltskosten der Beklagten für drei Rechtszüge bemessen.

Nicht berücksichtigt sind hiernach die Kosten für das Beschwerde- und das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren. Für die sofortige Beschwerde sind auf der Grundlage eines Streitwerts von 365.000 € für die auf Seiten der Beklagten beteiligten Rechtsanwälte zwei Gebühren nach Nr. 3500 VV- RVG zuzüglich Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV- RVG ) und Mehrwertsteuer (Nr. 7800 VV- RVG ) angefallen (insgesamt 3.299,88 €). Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach dem Wert der vorstehend bezeichneten Kosten des Beschwerdeverfahrens Rechtsanwaltsgebühren gemäß Nr. 3502 VV- RVG nebst Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer entstanden (insgesamt 647,36 €). Hinzu kommen Gerichtkosten in Form der Festgebühr gemäß Nr. 1826 der Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 GKG (120 €). Hieraus errechnen sich 4.067,24 €. Gerundet (§ 112 Abs. 1 ZPO ) ergibt sich der tenorierte Betrag von 4.100,00 €.

Vorinstanz: LG München II, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 4362/15
Vorinstanz: OLG München, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 1791/16