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BGH - Entscheidung vom 27.06.2018

2 ARs 183/18

Normen:
IRG § 14 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 2 ARs 183/18

DRsp Nr. 2018/8895

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Falle eines von der Türkei per Verbalnote geäußerten Auslieferungsersuchens eines türkischen Staatsangehörigen wegen des Verdachts einer Verwicklung in den Staatsstreich vom 15.07.2016

Tenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das

Oberlandesgericht Stuttgart

zuständig.

Normenkette:

IRG § 14 Abs. 3 ;

Gründe

Die Republik Türkei führt gegen den türkischen Staatsangehörigen Ö. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, maßgeblich an dem gescheiterten Putschversuch am 15. Juli 2016 und in diesem Zusammenhang u.a. auch an Tötungsdelikten bei Luftangriffen auf das Parlamentsgebäude in Ankara beteiligt gewesen zu sein. Sie geht davon aus, dass sich der Verfolgte in Deutschland aufhalte und hat mit Verbalnote vom 11. Dezember 2017 um seine Auslieferung ersucht. Konkrete Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des Verfolgten im Inland gibt es nicht. Nacheinander geäußerte Vermutungen, dass er sich in Frankfurt am Main, Ulm, Böblingen oder Berlin aufhalte, haben sich nicht bestätigt.

Gemäß § 14 Abs. 3 IRG bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht, wenn der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist. Da die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart als erste mit der Sache befasst worden ist und keine konkreten Hinweise auf einen anderweitigen Aufenthalt des Verfolgten vorliegen, ist das Oberlandesgericht Stuttgart als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2015 - 2 ARs 285/15 -; Vogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 14 IRG Rn. 42, 44).