BGH, Beschluss vom 23.04.2018 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 5/17
Bestellung zum Notariatsverwalter zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Ausscheiden des bisherigen Notars
Der Schutz der Interessen eines Rechtsuchenden nach dem Ausscheiden des bisherigen Notars erfordert die zügige Bestellung eines geeigneten Notariatsverwalters mit dem Ziel der bruchlosen Übernahme der Geschäfte durch den Verwalter.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 28. Juni 2017 - Not 3/17 - wird zugelassen.
Gründe
1. Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der von dem Kläger in der Sache geltend gemachte (vgl. BVerfG, NVwZ 2011, 546 Rn. 25) Zulassungsgrund aus § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt vor. Das Kammergericht hat die ursprünglich erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die nach Erledigung von dem Kläger auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt worden ist, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO , unzutreffend als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO angesehen (§ 88 VwGO ).
2. Für das Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 111b Abs. 1 BNotO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ) nach vorläufiger Einschätzung zwar zulässig, aber nicht begründet sein dürfte. Insoweit ist weiter darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers nicht zu beanstanden sein dürfte, dass der Beklagte angesichts der in dem angegriffenen Bescheid dargelegten Sachverhalte von einer Bestellung des Klägers zum Notariatsverwalter abgesehen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO ; vgl. auch Senat, Beschluss vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 8 mwN - zur Bestellung eines Notars), zumal der Schutz der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Ausscheiden des bisherigen Notars die zügige Bestellung eines geeigneten Notariatsverwalters mit dem Ziel der bruchlosen Übernahme der Geschäfte durch den Verwalter erfordert (vgl. Wilke in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung , Beurkundungsgesetz 4. Aufl., § 57 Rn. 6).