Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 31.10.2018

XII ZB 288/18

Normen:
FamFG § 317
FamFG § 317
GG Art. 103 Abs. 1
FamFG § 317 Abs. 4

Fundstellen:
FGPrax 2019, 30
FamRB 2019, 286
FamRZ 2019, 231
FuR 2019, 97
NJW 2019, 1609
NJW-RR 2019, 129

BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - Aktenzeichen XII ZB 288/18

DRsp Nr. 2018/17872

Bestellung eines Verfahrenspflegers als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen in einer Unterbringungssache hinsichtlich der Vornahme von wirksamen Verfahrenshandlungen; Befugnis des Verfahrenspflegers zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen

Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - juris).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts HamburgWandsbek vom 28. März 2018 verworfen wird.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; FamFG § 317 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung ihrer geschlossenenUnterbringung.

Für die Betroffene besteht seit dem Jahr 2013 eine umfassende Betreuung. Das Amtsgericht hat Rechtsanwalt T. zum Verfahrenspfleger bestellt und nach den erforderlichen Ermittlungen die weitere Unterbringung der Betroffenen in der geschützten Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens zum 28. März 2019 genehmigt. Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt T. Beschwerde "im Namen der Betroffenen" eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Betroffenen folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde daraus, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 12 mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet, weil bereits die vom Verfahrenspfleger "im Namen der Betroffenen" eingelegte Erstbeschwerde unzulässig gewesen ist.

a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Verfahrenspfleger hat daher in erster Linie die Pflicht, dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) Geltung zu verschaffen; außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - juris Rn. 5 mwN).

Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger nicht auf sein Amt, sondern ausdrücklich darauf beruft, vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt worden zu sein. In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG ) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - juris Rn. 6 mwN).

b) Gemessen hieran war die von dem Verfahrenspfleger im Namen der Betroffenen eingelegte Beschwerde unzulässig. Eingangs der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts T. heißt es: "vertrete ich als Verfahrenspfleger die Betroffene". Als Verfahrenspfleger ist er aber gerade nicht gesetzlicher Vertreter der Betroffenen. Weiter beruft sich Rechtsanwalt T. in der Beschwerdeschrift ausdrücklich nur auf ein Handeln "im Namen" und nicht auf ein Handeln "im Namen und im Auftrag" der Betroffenen. Auch im Übrigen lässt die Beschwerdeschrift nicht hinreichend deutlich erkennen, dass Rechtsanwalt T. mit der Anbringung der Beschwerde aufgrund eines ihm erteilten Auftrags als (anwaltlicher) Verfahrensbevollmächtigter für die Betroffene tätig werden wollte. Die Beschwerde lässt sich auch nicht in ein im eigenen Namen des Verfahrenspflegers eingelegtes Rechtsmittel umdeuten. Denn Rechtsanwalt T. hat in der Beschwerdeschrift hervorgehoben, dass die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung aus "Sicht der Betroffenen" nicht vorliegen, bzw. dass der Beschluss "nach Ansicht der Betroffenen" aufzuheben sei.

Vorinstanz: AG Hamburg-Wandsbek, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 708 XVII 11/17
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 309 T 56/18
Fundstellen
FGPrax 2019, 30
FamRB 2019, 286
FamRZ 2019, 231
FuR 2019, 97
NJW 2019, 1609
NJW-RR 2019, 129