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BGH - Entscheidung vom 12.12.2018

I ZB 85/18

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen I ZB 85/18

DRsp Nr. 2019/303

Besorgnis der Befangenheit bei einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 2018 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

2.

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Oberamtsrat F. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

2. Der Schuldner hat die Ablehnung des Oberamtsrats F., der ihn in seiner Funktion als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 20. November 2018 auf die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde hingewiesen hatte, wegen der Besorgnis der Befangenheit beantragt (§§ 42 , 49 ZPO ). Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil die vom Schuldner dafür vorgetragene Begründung, das im Schreiben vom 20. November 2018 genannte Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Düsseldorf sei nicht bekannt und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Oberamtsrat F. die Sache bearbeite oder ein neues Aktenzeichen anlege, von vornherein ungeeignet ist, die angebliche Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZB 67/14, juris Rn. 2).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 324/18
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 W 41/18