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BGH - Entscheidung vom 10.10.2018

XI ZB 21/18

Normen:
ZPO § 319

BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen XI ZB 21/18

DRsp Nr. 2018/16380

Berichtigung des Rubrums des Senatsbeschlusses bei offenbarer Unrichtigkeit i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage

Tenor

Die Anträge auf Berichtigung des Rubrums des Senatsbeschlusses vom 31. August 2018 und auf Bescheinigung der Zeitpunkte der Zustellung dieses Beschlusses an die im Rubrum genannten Antragsgegner werden abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 319 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat im März 2018 bei dem Kammergericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO gegen das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 1988 ( 3 U 7105/87) beantragt. Das Kammergericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28. Mai 2018 zurückgewiesen und den Gebührenwert für die Nichtigkeitsklage auf 127.822 € festgesetzt.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 28. Mai 2018 um die Rechtsbehelfsbelehrung zu ergänzen und den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses zu bescheinigen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 28. Mai 2018 um die Feststellung zu ergänzen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtskostenfrei ist, den festgesetzten Gebührenwert auf 500 € herabzusetzen und das Rubrum des Beschlusses zu berichtigen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 hat er ferner beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses vom 28. Mai 2018 wegen Vertretungsmangels festzustellen.

Das Kammergericht hat den Antrag vom 7. Juni 2018 mit Beschluss vom 13. Juni 2018 zurückgewiesen, da ein solcher Rechtsbehelf gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss nicht eröffnet sei und ein Vertretungsmangel bereits deshalb nicht gegeben sei, weil das Prozesskostenhilfeverfahren kein kontradiktorisches Verfahren sei.

Mit einem weiteren Beschluss vom 13. Juni 2018 hat das Kammergericht die Anträge auf Ergänzung des Beschlusses vom 28. Mai 2018 um eine Rechtsbehelfsbelehrung, auf Berichtigung des Rubrums und auf Feststellung, dass das Prozesskostenhilfeverfahren gebührenfrei ist, zurückgewiesen. Außerdem hat das Kammergericht in diesem Beschluss an seiner Wertfestsetzung festgehalten und darauf hingewiesen, dass eine Zustellung an die Gegenseite nicht bescheinigt werden könne, da diese im nicht kontradiktorischen Prozesskostenhilfeverfahren nicht erforderlich und deshalb nicht erfolgt sei.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 2018 hat der Senat mit Beschluss vom 31. August 2018 auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

II.

Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 31. August 2018 ist nicht gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da es keine offenbare Unrichtigkeit enthält. Denn es entspricht - nur ergänzt um den hiesigen Antragsteller - dem Rubrum des Urteils des Kammergerichts vom 30. September 1988 ( 3 U 7105/87), gegen das sich der Antragsteller mit einer Nichtigkeitsklage wenden möchte, für die er in den Vorinstanzen Prozesskostenhilfe begehrt hat. Parteien des Wiederaufnahmeverfahrens sind grundsätzlich die Parteien des Vorprozesses und eine aktive Beteiligung an dem Wiederaufnahme- oder dem vorgelagerten Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht Voraussetzung für die Parteistellung und die Nennung im Rubrum (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2016 - XI ZA 4/16, juris Rn. 2 f.). Unerheblich ist ferner, dass die in der Vorinstanz ergangenen Beschlüsse des Kammergerichts ( 25 U 53/18) nur ein abgekürztes Rubrum (dazu Zöller/Feskorn, ZPO , 32. Aufl., § 329 Rn. 39) enthalten.

Eine Bescheinigung der Zeitpunkte der Zustellung des Beschlusses vom 31. August 2018 gemäß § 169 Abs. 1 ZPO ist nicht zu erteilen. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers war dieser Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. § 567 Abs. 1 , § 574 Abs. 1 ZPO ), nach § 329 Abs. 2 und 3 ZPO den übrigen Beteiligten des Vorprozesses nicht zuzustellen (vgl. Zöller/ Feskorn, ZPO , 32. Aufl., § 329 Rn. 17, 31).

Im Übrigen wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ergangenen Senatsbeschlusses vom 31. August 2018 unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 142/89, BGHZ 111, 339 , 342 sowie Beschlüsse vom 4. Februar 1992 - X ZB 18/91, NJW 1992, 1700 f. und vom 24. März 2016 - III ZR 52/15, NZV 2016, 517 Rn. 8), da es offensichtlich an der nach §§ 585 , 78 Abs. 1 Satz 3, § 130 Nr. 6 ZPO erforderlichen Unterzeichnung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fehlt. Die in § 78 Abs. 3 , § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Ausnahmen sind vorliegend nicht einschlägig.

Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.

Vorinstanz: KG, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 53/18