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BGH - Entscheidung vom 20.03.2018

II ZR 349/16

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen II ZR 349/16

DRsp Nr. 2018/4962

Bemessung der Beschwer i.R.e. Zahlungsanspruchs auf Rückzahlung des investierten Kapitals

Von dem mit dem Klageantrag geltend gemachten Zahlungsanspruch ist der darin enthaltene Betrag für entgangenen Gewinn abzuziehen, wenn es sich dabei um eine Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Kl�gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. Oktober 2016 wird verworfen. Die Kl�gerin tr�gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie�lich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (�� 97, 101 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 19.889,10 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gr�nde

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl�gerin ist unzul�ssig, weil die gem�� � 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Von dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsanspruch von 22.307,40 € ist der darin enthaltene Betrag von 2.418,30 € f�r entgangenen Gewinn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung auf R�ckzahlung des investierten Kapitals handelt, die den Streitwert nicht erh�ht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu ber�cksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - II ZR 24/14, juris Rn. 1 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2014 - II ZR 61/14, juris Rn. 1 mwN). Zu dem danach verbleibenden Zahlungsantrag von 19.889,10 € ist kein weiterer Betrag hinzuzurechnen. Der mit dem Klageantrag zu 2 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenst�ndige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbst�ndiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - II ZR 24/14, juris Rn. 1 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2014 - II ZR 61/14, juris Rn. 1 mwN). Die mit dem Klageantrag zu 3 begehrte Feststellung, die Kl�gerin bez�glich der erhaltenen Aussch�ttungen aus der Beteiligung von Anspr�chen Dritter aufgrund des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung freizustellen, bleibt ohne Ansatz, da die Kl�gerin keine Aussch�ttungen erhalten hat. Dass dem Klageantrag zu 4 bez�glich der begehrten Feststellung, wonach die Beklagten verpflichtet sind, der Kl�gerin alle weiteren Sch�den zu ersetzen, die in der Zeichnung der Beteiligung ihre Ursache haben, ein Wert zukommen k�nnte, der in der Addition eine �berschreitung der Streitwertstufe von 20.000 € zur Folge h�tte, ist nicht ersichtlich.

II. Im �brigen w�re die Beschwerde der Kl�gerin auch unbegr�ndet, weil keiner der im Gesetz (� 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gr�nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds�tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr�ge gepr�ft und f�r nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 205/14
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 7/16