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BGH - Entscheidung vom 20.11.2018

XI ZR 228/18

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen XI ZR 228/18

DRsp Nr. 2019/183

Bemessen des Werts der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d. Rückabwicklung des Schuldverhältnisses im Falle eines wirksamen Widerrufs

Der Wert der Beschwer bemisst sich im Fall eines von der Darlehensnehmerin nach dem Widerruf ihrer Vertragserklärung und der Saldierung der wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüche aufgrund einer Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruchs auf Zahlung des sich zu ihren Gunsten ergebenden Saldos nach der bezifferten Höhe dieses Saldos.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 22. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 3.584,51 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ).

Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind im Fall einer solchen Feststellungsklage die Zinsund Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2).

Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Fall eines - wie hier - von der Darlehensnehmerin nach dem Widerruf ihrer Vertragserklärung und der Saldierung der sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüche aufgrund einer Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruchs auf Zahlung des sich zu ihren Gunsten ergebenden Saldos, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 3 und XI ZR 149/18, juris Rn. 4 sowie vom 18. September 2018 - XI ZR 703/17, juris Rn. 3), nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (§§ 3 , 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO ).

Der neben dem Zahlungsantrag gestellte Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 473,62 € nebst Zinsen erhöht die Beschwer nicht (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: AG Augsburg, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 867/17
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 73 S 3389/17