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BGH - Entscheidung vom 23.10.2018

XI ZR 81/18

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
BGB § 346
BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen XI ZR 81/18

DRsp Nr. 2018/17165

Bemessen des Werts der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d. Rückabwicklung des Darlehensvertrags durch Widerrufserklärung

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 17.452,47 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; BGB § 346 ; BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ).

Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind im Fall einer solchen Feststellungsklage die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2).

Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Fall eines - wie hier - von den Darlehensnehmern nach dem Widerruf ihrer Vertragserklärung und der Saldierung der sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüche aufgrund einer konkludenten Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruchs auf Zahlung des sich zu ihren Gunsten ergebenden Saldos, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 3 und - XI ZR 149/18, juris Rn. 4), nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (§§ 3 , 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO ).

Der neben dem Zahlungsantrag gestellte Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.711,70 € nebst Zinsen erhöht die Beschwer nicht (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG München I, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 624/17
Vorinstanz: OLG München, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 3322/17