BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen IV ZR 111/17
Belehrung des Versicherungsnehmers über seine Rücktrittsmöglichkeiten bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell; Hinreichende Information des Versicherungsnehmers über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil de r 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. März 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind mittlerweile nicht mehr gegeben.
Der Senat hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 ( IV ZR 106/17, juris), dem ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag und das dieselben Parteien betraf, entschieden, dass bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell der Versicherungsnehmer mit der Belehrung, dass er "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert wurde.
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m.w.N.).
2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, auch keine Aussicht auf Erfolg.
Dem Kläger steht ein - mit der Revision allein weiterverfolgter - Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB nicht zu, weil er den Rücktritt nicht fristgerecht erklärt hat. Zur Zeit der Rücktrittserklärung im August 2015 war die Rücktrittsfrist von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrages (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.) längst abgelaufen. Die Frist begann mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 5. Februar 2002, weil der Kläger nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts über sein Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt worden war und die Belehrung durch Unterschrift bestätigt ha tte (§ 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F.).
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.