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BGH - Entscheidung vom 25.06.2018

AnwZ (Brfg) 18/18

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112e S. 2
ZPO § 882b
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 18/18

DRsp Nr. 2018/9244

Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs über den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

Die Anwaltszulassung ist bei Vermögensverfall eines Anwalts zu widerrufen. Der Vermögensverfall wird widerlegbar vermutet, wenn der Anwalt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen war. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 22. Februar 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112e S. 2; ZPO § 882b; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Die Klägerin ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 1. März 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN).

2. Die Klägerin hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 1. März 2016 in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO ) zwei die Klägerin betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ).

a) Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 6 mwN und vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577 ). Diesen Nachweis hat die Klägerin indes nicht geführt. Soweit sie meint, nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils seien die Einträge nicht mehr durch entsprechende Schuldverpflichtungen belegt, trifft dies nicht zu. Vielmehr bestanden die Eintragungen nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 1. März 2016 zu Recht (S. 6 der Entscheidungsgründe).

b) Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 und vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5; jeweils mwN). Dies hat die Klägerin trotz entsprechender Aufforderungen und Hinweise der Beklagten nicht getan.

3. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, nicht gegeben.

Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird auch nicht durch eine - von der Klägerin angeführte - langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, juris Rn. 7 mwN).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 7/16 (II 3/5)