BGH, Beschluss vom 05.11.2018 - Aktenzeichen XI ZA 16/18
Begründetheit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Bewertung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsbeschwerde
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. August 2017 wäre schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft wäre. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO ) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 - XI ZB 5/16, juris Rn. 3 mwN) und das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016, aaO, Rn. 4 mwN). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016, aaO, Rn. 5 mwN).