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BGH - Entscheidung vom 10.10.2018

5 StR 183/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 5 StR 183/18

DRsp Nr. 2018/17728

Begründetheit einer Anhörungsrüge bzgl. eines Anspruchs auf ein Verfahren nach dem Zehn-Augen-Prinzip

Tenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 7. November 2017 mit Beschluss vom 30. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Revisionsbegründungsschriften der Verteidiger sowie ihre Gegenerklärungen zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts waren Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat in seinem Beschluss, der verschiedene, aus Sicht des Senats angezeigte Ergänzungen zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts enthielt, nicht auf jeden Vortrag der Revision eingegangen ist, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat hat zudem in gesetzmäßiger Weise über die Revision der Verurteilten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sogenannten Zehn-Augen-Prinzip besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 433/14, NJW 2016, 343 mwN).

Der Schriftsatz von Rechtsanwalt R. vom 16. September 2018 deckt allerdings einen redaktionellen Fehler in der Beschlussbegründung des Senats auf, in der es im letzten Satz statt "Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt R. ... verwiesen" heißen muss "Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt R. ... verwiesen".