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BGH - Entscheidung vom 15.11.2018

IX ZR 75/18

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen IX ZR 75/18

DRsp Nr. 2019/181

Begründen von Ansprüchen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei Gegenläufigkeit der Interessen der Anleger i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 28.340,75 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

2. Im Übrigen ist die Sache zutreffend entschieden.

Eigene Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind nicht begründet. Die Gegenläufigkeit der Interessen der Anleger und der D. GmbH steht einem Drittschutz im Blick auf die Beauftragung der Beklagten mit der rechtlichen Prüfung des Prospektinhalts entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 42; Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZR 12/17, Rn. 2).

Vorinstanz: LG Landshut, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 1263/15
Vorinstanz: OLG München, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 2476/16