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BGH - Entscheidung vom 08.01.2018

AnwZ (Brfg) 54/17

Normen:
BRAO § 7 Nr. 5
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124a Abs. 4
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2

BGH, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 54/17

DRsp Nr. 2018/1983

Beantragung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Voraussetzungen einer Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 11. September 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5 ; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 124a Abs. 4 ; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2;

Gründe

I.

Der am 5. April 1955 geborene Kläger wurde 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung wurde im Mai 1999 wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen. Durch Urteil des Landgerichts S. vom 5. Juli 1999 wurde der Kläger wegen zwölf zwischen Sommer 1995 bis Oktober 1998 tatmehrheitlich begangener Vergehen - unter anderem falsche uneidliche Aussage, versuchter (Prozess-) Betrug, falsche Verdächtigung, Vortäuschung einer Straftat und Verleumdung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Kläger wurde für die Dauer von drei Jahren ein Berufsverbot als Rechtsanwalt erteilt. Mit Antrag vom 3. Juni 2002 begehrte der Kläger erstmals seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg (siehe Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 16/03, juris). Am 27. Juni 2007 beantragte der Kläger erneut die Wiederzulassung. Auch dieser Antrag blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris). Ein Ende 2009 gestellter Antrag auf Wiederzulassung wurde von der Rechtsanwaltskammer in Z. abgelehnt; hiergegen legte der Kläger kein Rechtsmittel ein. Mit Schreiben vom 31. Mai/17. Juni 2013 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. In dem der Antragsschrift beigefügten "Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" verneinte er die Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen (§§ 4 bis 8 BZRG ). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. September 2013 und den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 19. November 2013 wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO ) ab. Die Klage gegen diese Bescheide blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris). Einen weiteren Antrag des Klägers auf Wiederzulassung vom 18. Juli 2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2016 und Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2016 ab; der Kläger erhob keine Klage.

Er stellte bei der Beklagten vielmehr mit Antragsformular vom 4. August 2016 einen erneuten - nunmehr sechsten - Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid und auf Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

Die Antragsbegründung stellt mit schlüssigen Argumenten in Frage, ob die Voraussetzungen einer Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO noch gegeben sind. In seinem letzten, den Kläger betreffenden Beschluss vom 10. Februar 2015 hat der Senat zwar die Voraussetzungen einer Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 5 BRAO - seinerzeit noch - als gegeben erachtet. Dabei hat er maßgeblich auf die Zeitspanne von etwas mehr als 16 Jahren seit der letzten Straftat des Klägers abgestellt sowie darauf, dass der Kläger sich in Bezug auf seine strafgerichtliche Verurteilung uneinsichtig gezeigt und sie zudem im Rahmen seines Antrags auf Wiederzulassung verschwiegen hatte (AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 6 ff.). Im Verhältnis zu dieser Sachlage haben sich die Umstände zwischenzeitlich maßgeblich verändert. Seit der letzten vom Kläger begangenen Straftat sind mittlerweile mehr als 19 Jahre vergangen (zur in der Regel erforderlichen Zeitspanne von 15 bis 20 Jahren bei die Unwürdigkeit i.S.v. § 7 Nr. 5 BRAO begründenden gravierenden Straftaten vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 5, mwN). Zudem hat der Kläger im Rahmen des aktuellen Antrags auf Wiederzulassung seine strafgerichtliche Verurteilung wahrheitsgemäß angegeben. In der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat er die Frage, ob er sich den Vortrag seines Prozessbevollmächtigten zu der falschen strafgerichtlichen Verurteilung zu Eigen mache, ausdrücklich und mehrfach verneint. Insgesamt bestehen damit ernstliche Zweifel, ob die Annahme des Anwaltsgerichtshof richtig ist, eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts sei nicht eingetreten und der Antrag des Klägers auf Wiederzulassung nach wie vor unzulässig.

Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).

Vorinstanz: AnwGH Saarland, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 9/16