BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 1 StR 552/17
Tenor
Die Revision des Neben-/Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die im Pkw des Angeklagten A. sichergestellten 59.950 Euro nicht im Eigentum des Neben-/Einziehungsbeteiligten standen, sondern zu einem überwiegenden Teil aus dem seitens der Angeklagten in der Vergangenheit betriebenen Betäubungsmittelhandel sowie aus dem sonstigen Vermögen der Angeklagten stammten. Auf die weitergehenden zivilrechtlichen Ausführungen des Landgerichts kommt es daher nicht mehr an.