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BGH - Entscheidung vom 11.09.2018

II ZR 307/16

Normen:
HGB § 109
HGB § 161 Abs. 2
HGB § 163
HGB § 109
HGB § 161 Abs. 2
HGB § 163
HGB § 116 Abs. 2
HGB § 161 Abs. 1
HGB § 161 Abs. 2
GmbHG § 47 Abs. 4 S. 1 Alt. 2
GV § 6 Abs. 4
GV § 8 Abs. 9 S. 1

Fundstellen:
BB 2018, 2433
BB 2018, 2639
DB 2018, 2556
DStR 2018, 2392
DZWIR 2019, 128
MDR 2018, 1386
NJW 2019, 157
NZG 2018, 1226
NotBZ 2019, 33
WM 2018, 1935
ZIP 2018, 2024
ZInsO 2018, 2594

BGH, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen II ZR 307/16

DRsp Nr. 2018/14615

Auslegung einer im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft vereinbarten Mehrheitsklausel unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen

Eine im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft vereinbarte Mehrheitsklausel, die unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen steht, ist typischerweise dahin auszulegen, dass die Mehrheitsklausel dispositiven gesetzlichen Regelungen vorgeht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. November 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage über den Zahlungsantrag hinaus abgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB § 116 Abs. 2 ; HGB § 161 Abs. 1 ; HGB § 161 Abs. 2 ; GmbHG § 47 Abs. 4 S. 1 Alt. 2; GV § 6 Abs. 4; GV § 8 Abs. 9 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist Kommanditistin der beklagten Publikumskommanditgesellschaft mit einer Einlage von 20.000 DM. Ihr Ehemann, Prof. Dr. M. H. , und G. J. bilden den Beirat der Beklagten. Zu Gunsten von Prof. Dr. H. und J. bestehen Stimmrechtsvollmachten weiterer Kommanditisten, die insgesamt mehr als 50 % der Stimmen in der Gesellschafterversammlung ausmachen.

Der Gesellschaftsvertrag (nachfolgend: GV) der Beklagten enthält für Gesellschafterbeschlüsse in § 8 u.a. folgende Regelungen:

"(1) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung oder auf schriftlichem Wege.

(...)

(3) Die Gesellschafterversammlung beschließt nach Maßgabe dieses Vertrages über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie beschließt insbesondere über:

(...)

c) Maßnahmen der Geschäftsführung gemäß § 6 (4);

(...)

(9) Die Gesellschafterversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht gesetzliche Regelungen oder dieser Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse vorsehen. Die Beschlußfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von 75% der Stimmen."

§ 6 des Gesellschaftsvertrags regelt die Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten; Absatz 4 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf zu folgenden Rechtsgeschäften und Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung:

(...)

c) Rechtshandlungen und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erheblich hinausgehen und für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind. (...)"

Im Jahr 2010 betrieb der Beirat den Austausch der Komplementärin der Beklagten durch die W. R. GmbH, der im Ergebnis scheiterte. Am 17. September 2010 beschloss die Gesellschafterversammlung, der W. R. GmbH ihre im Zusammenhang mit dieser Gesellschafterversammlung entstandenen und noch entstehenden Rechtsberatungs- und Gerichtskosten gegen Nachweis bis zur Höhe von 10.000 € zu erstatten. Eine entsprechende Zahlung erhielt die W. R. GmbH am 23. Mai 2011.

Am 30. September 2011 beschloss die Gesellschafterversammlung, gegen Nachweis die Hälfte der 10.000 € übersteigenden Kosten der W. R. GmbH (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sowie Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite) im Zusammenhang mit den Gesellschafterversammlungen vom 17. September 2010 und 28. April 2011 zu tragen. Da sich die Komplementärin der Beklagten weigerte, die von der W. R. GmbH auch gerichtlich geltend gemachten 62.083,24 € zu zahlen, wurde in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 26. März 2015 unter TOP 2 über folgende Anträge abgestimmt:

"1. Die Gesellschafterversammlung beschließt, der W. R. GmbH die Hälfte der ihr entstandenen Vorbereitungs- und Prozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten sowie Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite) im Zusammenhang mit den Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen vom 17.09.2010 und vom 28.04.2011 zu erstatten, soweit sie 10.000,00 Euro übersteigen.

2. Die Gesellschafterversammlung beschließt, den Widerspruch gegen den auf Antrag W. R. GmbH ergangenen Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 06.01.2015 über 62.477,37 Euro einschließlich Kosten und Zinsen zurückzunehmen und keinen Prozess mit der W. R. GmbH über die Kostenerstattung zu führen.

3. Die Gesellschafterversammlung beschließt, der W. R. GmbH den von ihr geltend gemachten Betrag in Höhe von 62.477,37 Euro auszuzahlen."

Der Geschäftsführer der Komplementärin stellte als Versammlungsleiter fest, dass diese Beschlüsse bei 241 Ja-Stimmen, 435 Nein-Stimmen und 531 Enthaltungen nicht zu Stande gekommen seien. Diese Feststellung beruhte auf einer Stimmzählung, die die von Prof. Dr. H. und J. abgegebenen Stimmen unberücksichtigt ließ. Das Protokoll weist weiter aus, dass sich mit den über den Beirat abgegebenen Stimmen 769 Ja-Stimmen, 435 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen ergeben würden.

Die Klägerin ficht die Ablehnung der Beschlussanträge an und begehrt die Feststellung, dass ein Beschluss antragsgemäß gefasst worden sei. Darüber hinaus erstrebt sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 62.083,24 € nebst Zinsen an die W. R. GmbH. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat teilweise Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht (OLG Celle, NZG 2017, 418 ) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für den Beschluss über die Anweisung der Geschäftsführung zu einer (weiteren) Auszahlung an die W. R. GmbH habe es der Zustimmung aller Kommanditisten bedurft, die bei außergewöhnlichen Geschäften zur Mitwirkung an der Geschäftsführung berechtigt seien. Ein außergewöhnliches Geschäft liege vor, weil aus den Mitteln der Gesellschaft Leistungen in erheblicher Höhe hätten erbracht werden sollen, die mit dem Geschäftsbetrieb nicht in Zusammenhang stünden und der Gesellschaft auch keinen Vorteil gebracht hätten. Der Gesellschaftsvertrag enthalte keine von § 116 Abs. 2 HGB abweichende Regelung. Der Wortlaut der Satzung biete für eine solche Auslegung keinen Anhaltspunkt; diese sei auch nicht interessengerecht. Überdies habe das Landgericht zu Recht ein Stimmverbot der Klägerin und der Beiratsmitglieder - auch soweit diese als Vertreter weiterer Kommanditisten gehandelt hätten - angenommen. Ein Teil der von der W. R. GmbH geltend gemachten Aufwendungen seien solche, die von dieser der Klägerin bzw. der Ehegattin von J. für die verlorenen Prozesse im Zusammenhang mit dem gescheiterten Komplementärwechsel erstattet oder direkt an die jeweiligen Gläubiger gezahlt worden seien. Der Ausschluss vom Stimmrecht erstrecke sich auch auf die Ehemänner der Begünstigten. Insoweit genüge zwar nicht jedweder Interessenkonflikt, so dass die Verfolgung eigener Interessen bzw. die Interessen der Ehefrau ggf. noch nicht genügend sei. Es komme aber hinzu, dass die vom Beirat favorisierte großzügige Bereitstellung von Mitteln der Gesellschaft zu Gunsten der W. R. GmbH die Kooperation über den seinerzeit angestrebten Führungswechsel hinaus hätte möglich machen sollen, wodurch sich der Beirat die eigenen Interessen folgenden Bestrebungen der W. R. GmbH letztlich zu eigen gemacht habe. Die Beiratsmitglieder seien ferner deshalb vom Stimmrecht ausgeschlossen, weil im Innenverhältnis tatsächlich die Ehemänner die Klageaufträge für ihre Frauen erteilt hätten und deswegen hinsichtlich der verlorenen Prozesse unmittelbar selbst betroffen seien.

Die Zahlungsklage sei schon deswegen unbegründet, weil der Erstattungsbeschluss nicht wirksam gefasst worden sei.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht bezieht, gilt für die Beklagte das kapitalgesellschaftsrechtliche System, nach dem Beschlussmängelstreitigkeiten zwischen dem eine Beschlussfassung beanstandenden Gesellschafter und der Gesellschaft auszutragen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843 , 844; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19). Hiervon ist das Berufungsgericht unausgesprochen ausgegangen, ohne dass die Revisionsbeklagte hiergegen etwas erinnert.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Versammlungsleiter habe zu Recht die Ablehnung der Anträge zu TOP 2 festgestellt, weil eine positive Beschlussfassung der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft hätte, ist rechtsfehlerhaft.

a) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Beteiligung der Kommanditisten an Maßnahmen der Geschäftsführung nach §§ 164 , 161 Abs. 1 , § 116 HGB , wie sich aus §§ 109 , 161 Abs. 2 , § 163 HGB ergibt, durch den Gesellschaftsvertrag geändert werden können (BGH, Urteil vom 13. Januar 1954 - II ZR 6/53, BB 1954, 143 ; Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 185/10, ZIP 2013, 366 Rn. 3).

b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen indes schon die Annahme eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts nicht. Es hat die Frage, ob die Zustimmung aller Gesellschafter für eine Beschlussfassung erforderlich ist, unzutreffend an § 161 Abs. 2 , § 116 Abs. 2 HGB gemessen. Das Berufungsgericht hat dabei übersehen, dass § 8 Abs. 3 c) und § 6 Abs. 4 c) GV eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmung über das Zustimmungserfordernis der Gesellschafter für Maßnahmen der Geschäftsführung enthält. Nach dieser Bestimmung bedürfen nur Rechtshandlungen und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erheblich hinausgehen und für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die gesellschaftsvertragliche Regelung sieht damit von §§ 164 , 161 Abs. 1 , § 116 HGB abweichende Voraussetzungen für die Mitwirkung an Geschäftsführungsmaßnahmen vor, die das Berufungsgericht seiner Prüfung indes nicht zu Grunde gelegt hat. Es hat weder geprüft, ob das betreffende Geschäft erheblich über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgeht noch, ob es für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung war.

c) Einer rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand hält die Annahme des Berufungsgerichts, ein einer Geschäftsführungsmaßnahme zustimmender Beschluss bedürfe nicht einer einfachen Mehrheit gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 GV, sondern eine Zustimmung müsse gemäß § 161 Abs. 2 , § 116 Abs. 2 HGB durch alle Gesellschafter erfolgen. Das Berufungsgericht hat die Reichweite einer im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft vereinbarten Mehrheitsklausel verkannt.

aa) Der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft ist objektiv auszulegen. Diese Auslegung kann der Senat selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 17). Bei einer von dem - grundsätzlich dispositiven - gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip (§ 709 Abs. 1 BGB , § 119 Abs. 1 , § 161 Abs. 2 HGB ) abweichenden Verankerung der Mehrheitsmacht im Gesellschaftsvertrag ist zunächst, gegebenenfalls durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags, zu prüfen, ob der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - Otto). Bei dieser Prüfung geht es nur um die formelle Legitimation für Mehrheitsentscheidungen auf der Grundlage einer Mehrheitsklausel, die als solche eine wertneutrale Verfahrensregel ist, deren Vor- und Nachteile allen Gesellschaftern von Fall zu Fall zugutekommen können (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 16 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 12). Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist der frühere Bestimmtheitsgrundsatz auch nicht in Gestalt einer Auslegungsregel des Inhalts zu berücksichtigen, dass allgemeine Mehrheitsklauseln restriktiv auszulegen sind oder Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalten, jedenfalls von allgemeinen Mehrheitsklauseln, die außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurden, regelmäßig nicht erfasst werden. Eine solche Auslegungsregel findet im Gesetz keine Stütze (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 14). Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Frage, ob das Zustimmungserfordernis sämtlicher Gesellschafter gemäß § 161 Abs. 2 , § 116 Abs. 2 HGB durch eine allgemeine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag abbedungen wurde (vgl. Oetker/Oetker, HGB , 5. Aufl., § 164 Rn. 23). Für Publikumspersonengesellschaften hat der Senat bereits früher angenommen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz keine Anwendung findet und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei solchen Gesellschaften offensichtlich die Notwendigkeit besteht, den Gesellschaftsvertrag durch Mehrheitsbeschluss ändern zu können (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 63/77, BGHZ 71, 53 , 58).

bb) Die Auslegung von § 8 Abs. 9 Satz 1 GV durch das Berufungsgericht ist hiervon ausgehend rechtsfehlerhaft. Sie haftet zu eng am Wortlaut der Vertragsbestimmung, ohne ihren gesamten Regelungsgehalt, Kontext sowie ihren Sinn und Zweck in den Blick zu nehmen. Überdies berücksichtigt das Berufungsgericht bei seiner Auslegung in einer mit den oben beschriebenen Grundsätzen nicht in Einklang stehenden Weise die materielle Bedeutung des Beschlussgegenstands für die Bestimmung der Reichweite der Mehrheitsklausel.

(1) Mit der Formulierung, eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genüge für eine Beschlussfassung, "sofern nicht gesetzliche Regelungen (...) andere Mehrheitserfordernisse vorsehen", würde, wie die Revision mit Recht erinnert, die Klausel bei einer wörtlichen Auslegung, die auch dispositive gesetzliche Regelungen als der gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklausel vorrangig behandelt, keinen sinnvollen Anwendungsbereich haben, weil § 119 Abs. 1 , § 161 Abs. 2 HGB als dispositive Regelung allgemein ein Einstimmigkeitserfordernis für Gesellschafterbeschlüsse vorsieht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist aber davon auszugehen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben soll. Deshalb ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (BGH, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, ZIP 2002, 1155 , 1157; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068 , 1070). Schon dieser Gesichtspunkt legt nahe, die Mehrheitsklausel dahin auszulegen, dass lediglich zwingende gesetzliche Regelungen unberührt bleiben sollten.

(2) Die Verhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich in der Kommanditgesellschaft gemäß §§ 109 , 161 Abs. 2 , § 163 HGB in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag. Dieser Vorrang gilt für das in § 119 Abs. 1 , § 161 Abs. 2 HGB vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip ebenso wie für ein Zustimmungserfordernis nach § 116 Abs. 2 , § 161 Abs. 2 HGB . Die dispositive gesetzliche Regelung kommt entsprechend nur dann zur Anwendung, wenn sich im Wege der Auslegung eine abweichende Vereinbarung der Gesellschafter nicht feststellen lässt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 15). Hieran anknüpfend hat der Senat eine unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen stehende allgemeine Mehrheitsklausel so verstanden, dass diese den dispositiven gesetzlichen Regelungen vorgeht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 3, 20 ).

(3) Die Regelung in § 8 Abs. 9 Satz 2 GV spricht ebenfalls gegen die Auslegung des Berufungsgerichts. Es wäre widersprüchlich, wenn - wie es diese Bestimmung vorsieht - eine Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder die Auflösung der Gesellschaft mit 75 % der Stimmen erfolgen müsste, die Vornahme eines einzelnen (bedeutsamen) Geschäfts, oder gar sämtliche Beschlussfassungen im Übrigen, dagegen von einem einzelnen Gesellschafter verhindert werden könnten.

Eine Abweichung vom Einstimmigkeitserfordernis gem. § 116 Abs. 2 HGB legt auch § 6 Abs. 4 GV nahe. Die Bestimmung sieht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung für die dort genannten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen vor, die nach den für diese geltenden Regelungen zur Willensbildung (Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis) zu erteilen ist.

(4) Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass das Mehrheitsprinzip bei der Publikumsgesellschaft interessengerecht ist, weil bei ihr eine geschlossene Beteiligung an der Gesellschafterversammlung praktisch nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - II ZR 89/75, BGHZ 69, 160 , 166 f.; Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 63/77, BGHZ 71, 53 , 58; Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 62/82, BGHZ 85, 350 , 356; Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 102/84, WM 1985, 256 , 257). Soweit das Berufungsgericht demgegenüber meint, eine solche Auslegung sei nicht interessengerecht, weil sie bei geringster Beteiligung an einer Versammlung größtmögliche Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen erlaube, verkennt es bereits, dass die Mehrheitsklausel für sich genommen als Verfahrensregel wertneutral ist. Die Erwägung ist überdies sachlich unrichtig, weil die Mehrheitsklausel für sich betrachtet keine Eingriffsmöglichkeiten bei geringster Beteiligung an einer Versammlung ermöglicht. Die Mindestbeteiligung an der Willensbildung der Gesellschafter ist vielmehr in erster Linie eine Frage der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung. Schließlich bezieht das Berufungsgericht mit seiner Argumentation in unzulässiger Weise die materielle Bedeutung des Beschlussgegenstands in die Auslegung ein.

3. Die Entscheidung kann auch nicht mit der weiteren vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufrecht erhalten werden, dass der angefochtene Beschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden sei, weil die Beiratsmitglieder als Vertreter von Kommanditisten einem Stimmverbot unterlegen hätten.

a) Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft an, die Mitglieder des Beirats hätten einem Stimmverbot unterlegen, weil ein Teil der von der W. R. GmbH geforderten Aufwendungen solche seien, die der Klägerin bzw. der Ehefrau J. für die verlorenen Prozesse im Zusammenhang mit dem gescheiterten Komplementärwechsel erstattet bzw. an deren Gläubiger entrichtet worden seien.

aa) Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die Entlastung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit unterliegt der betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot. Dem liegt der allgemein geltende Grundsatz (vgl. § 712 Abs. 1 , §§ 715 , 737 Satz 2 BGB ; § 34 BGB , § 47 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 Alt. 2 GmbHG , § 43 Abs. 6 GenG , § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG ) zugrunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 16 mwN). Ein irgendwie gearteter Konflikt zwischen den außergesellschaftlichen Interessen des Gesellschafters und denen der Gesellschaft genügt für die Annahme eines Stimmverbots nicht (für § 47 Abs. 4 GmbHG : BGH, Urteil vom 20 Juni 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28 , 33).

Ein Stimmverbot, dem ein Gesellschafter unterliegt, erstreckt sich nicht ohne weiteres auf seinen Ehegatten (BGH, Urteil vom 16. Februar 1981 - II ZR 168/79, BGHZ 80, 69 , 71; Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00, BGHZ 153, 285 , 291 f.). Ebenso kann ein Stimmverbot für einen Gesellschafter nicht allein aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehegatten hergeleitet werden, da nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten den Interessen des jeweils anderen oder ggf. dadurch vermittelten eigenen (privaten) Interessen stets den Vorzug vor den Interessen der Gesellschaft geben (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 34).

bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht im vollen Umfang berücksichtigt. Es nimmt allerdings im Ausgangspunkt zutreffend an, dass ein Verfolgen eigener Interessen bzw. derjenigen der Ehefrau, auch wenn dies mit Nachdruck geschieht, einen Stimmrechtsausschluss im Hinblick auf dessen einschneidende Wirkungen nicht zu rechtfertigen vermag. Die weitere Erwägung, die Beiratsmitglieder hätten sich die "eigenen Interessen folgenden Bestrebungen" der von der Beschlussfassung unmittelbar betroffenen W. R. GmbH "zu eigen gemacht", beschreibt keinen Sachverhalt, aus dem sich ein Stimmverbot ableiten lässt. Sie lässt sich nicht mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen Argument konkretisieren, die Bereitstellung von Mitteln zu Gunsten der W. R. GmbH habe eine Kooperation über den seinerzeit erstrebten Führungswechsel hinaus möglich machen sollen. Dieses Argument zielt letztlich ebenfalls nur auf die Gleichrichtung der Interessen, was für ein Richten in eigener Sache jedoch nicht genügt und einem solchen auch nicht gleichzustellen ist, zumal das Berufungsgericht festgestellt hat, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Jahr 2015 nichts mehr dafür ersichtlich gewesen sei, dass die W. R. GmbH tatsächlich noch Geschäftsführerin hätte werden können.

b) Das Berufungsurteil hält auch mit der Begründung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, die Beiratsmitglieder seien deswegen (auch für Dritte) vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen, weil sie im Hinblick darauf, dass sie den Klageauftrag im Innenverhältnis erteilt hätten, nicht besser stünden als ihre Ehefrauen.

aa) Die von der Revision gegen diese Feststellung gerichtete Verfahrensrüge ist allerdings unzulässig. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO , nicht jedoch mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO behoben werden (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NZG 2007, 428 Rn. 11; Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 35; Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, ZIP 2013, 1372 Rn. 18; Urteil vom 4. Mai 2017 - IX ZR 285/16, ZIP 2017, 1232 Rn. 11). Ein auf die Berichtigung des Tatbestands gerichtetes Verfahren hat die Klägerin nicht durchgeführt.

bb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen indes nicht seine Schlussfolgerung, die Beiratsmitglieder seien von der Beschlussfassung unmittelbar betroffen, weil diese sie von einer Verbindlichkeit befreie. Ein Stimmverbot entsprechend § 47 Abs. 4 Satz 1 Fall 2 GmbHG greift nur, wenn Schuldner der Verbindlichkeit, von der befreit werden soll, der Gesellschafter oder eine mit diesem verbundene Gesellschaft ist (MünchKommGmbHG/Drescher, 2. Aufl., § 47 Rn. 151). Danach kann - ungeachtet der Frage, ob eine mittelbare Befreiung überhaupt unter das Stimmverbot fällt (verneinend MünchKomm GmbHG/Drescher, 2. Aufl., § 47 Rn. 149; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG , 21. Aufl., § 47 Rn. 79; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG , 19. Aufl., § 47 Rn. 46) - ein Stimmverbot nicht unabhängig davon angenommen werden, ob eine Verbindlichkeit der Beiratsmitglieder wegfällt, wenn die Forderung der W. R. GmbH erfüllt wird. Hierzu hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht geltend macht, keine Feststellungen getroffen. Diesen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beiratsmitglieder mit der Erstattung der Aufwendungen an die W. R. GmbH von einer Verbindlichkeit befreit würden.

4. Den Zahlungsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Im Hinblick auf die dargestellten Rechtsfehler hat zwar die Abweisung des Zahlungsantrags mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand, weil es diese darauf gestützt hat, dass ein Erstattungsbeschluss nicht wirksam gefasst worden sei. Die Entscheidung erweist sich in diesem Punkt jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO ). Die Klägerin kann auch für den Fall, dass ein wirksamer Gesellschafterbeschluss über die Erstattung von Aufwendungen an die W. R. GmbH gefasst worden sein sollte, hieraus keinen gegen die Gesellschaft gerichteten Zahlungsanspruch zu Gunsten der W. R. GmbH herleiten. Die Ausführung eines außergewöhnlichen Geschäfts, dem die Gesellschafter zugestimmt haben, obliegt dem geschäftsführenden Gesellschafter (Drescher in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB , 3. Aufl., § 116 Rn. 15; Schäfer in Großkomm. HGB , 5. Aufl., § 116 Rn. 23; MünchKommHGB/Jickeli, 4. Aufl., § 116 Rn. 43). Der Kommanditist kann den geschäftsführenden Gesellschafter im Wege der actio pro socio zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Geschäftsführungspflichten anhalten (Oetker/Oetker, HGB , 5. Aufl., § 164 Rn. 61; Casper in Großkomm. HGB , 5. Aufl., § 164 Rn. 52). Hieraus folgt aber nicht, dass der Gesellschafter im Wege der Klage gegen die Gesellschaft einen Titel zu Gunsten eines von einem Gesellschafterbeschluss begünstigten Dritten schaffen kann.

III. Das Berufungsurteil ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO ), damit es die zur Beurteilung der Begründetheit der Klage erforderlichen Feststellungen treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Der Gesellschafterversammlung kommt im Streitfall nach dem Gesellschaftsvertrag ungeachtet der Frage, ob von einem außergewöhnlichen Geschäft nach § 6 Abs. 4 c) des Gesellschaftsvertrags auszugehen ist, eine Beschlusskompetenz zu. Die Gesellschafterversammlung beschließt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Damit ist es ihr nach der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags auch eröffnet, der Geschäftsführung Weisungen in Angelegenheiten der Geschäftsführung zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - II ZR 33/67, BGHZ 51, 198 , 201 f.; Oetker/Oetker, HGB , 5. Aufl., § 164 Rn. 45 f.; Casper in Großkomm. HGB , 5. Aufl., § 164 Rn. 44 f.). Soweit durch § 8 Abs. 3 Satz 2 c), § 6 Abs. 4 c) GV bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung einem Zustimmungserfordernis unterliegen, werden damit nur diejenigen Maßnahmen benannt, bei denen die Geschäftsführung eine Entscheidung der Gesellschaft über die Zustimmung herbeiführen muss.

2. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Verfahren feststellen, dass nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht davon auszugehen ist, dass die Mitglieder des Beirats einem Stimmverbot unterlegen haben, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Stimmabgabe der Mitglieder des Beirats bezogen auf den Einzelfall treupflichtwidrig war (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 12 f.; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 34). Die Gesellschafter unterliegen bei einer die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter betreffenden Beschluss einer gesteigerten Treuepflicht, nach der das Stimmrecht unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft uneigennützig zu erfolgen hat (Konzen, NJW 1989, 2977 , 2983; Oetker/Oetker, HGB , 5. Aufl., § 164 Rn. 46; Casper in Großkomm. HGB , 5. Aufl., § 164 Rn. 45; Schäfer in Großkomm. HGB , 5. Aufl., § 105 Rn. 230).

Ob ein darüber hinaus gehendes Widerspruchsrecht des geschäftsführenden Gesellschafters bei außergewöhnlichen Geschäften entsprechend § 116 Abs. 2 BGB anzuerkennen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Entscheidung (für die Möglichkeit einer umfassenden Beschränkungsmöglichkeit der Geschäftsführungsbefugnisse: BGH, Urteil vom 27. Juni 1955 - II ZR 232/54, BGHZ 17, 392 , 394; Urteil vom 9. Dezember 1968 - II ZR 33/67, BGHZ 51, 198 , 201; Urteil vom 25. April 1983 - II ZR 170/82, ZIP 1983, 1066 ; aA Casper in Großkomm. HGB , 5. Aufl., § 164 Rn. 45; Oetker/Oetker, HGB , 5. Aufl., § 164 Rn. 46; Horn in Heymann, HGB , 2. Aufl., § 164 Rn. 10; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 164 Rn. 23; Kindler in Koller/Roth/Morck, HGB , 8. Aufl., § 164 Rn. 3; Roth in Baumbach/Hopt, HGB , 38. Aufl., § 164 Rn. 7; Haas/Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB , 4. Aufl., § 164 Rn. 14; Häublein in BeckOK HGB , Stand: 15.07.2018, § 164 Rn. 42.1), weil ein solches allenfalls im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der Interessen des geschäftsführenden Gesellschafters anzuerkennen wäre (Horn in Heymann, HGB , 2. Aufl., § 164 Rn. 10; Kindler in Koller/Roth/Morck, HGB , 8. Aufl., § 164 Rn. 3; MünchKomm HGB/Grunewald, 3. Aufl., § 164 Rn. 23). Für eine solche Bedrohung ist vorliegend nichts ersichtlich.

3. Die Treupflichtwidrigkeit der Stimmrechtsausübung durch die Beiratsmitglieder wird vom Berufungsgericht, das diesbezüglich noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung ausschließlich eigennütziger Zwecke zu prüfen sein, wenn die Mehrheitsmacht zur Erlangung ungerechtfertigter Sondervorteile eingesetzt worden sein sollte (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 275/14, ZIP 2016, 1220 Rn. 23). Dies könnte der Fall sein, wenn die Erstattung von Aufwendungen an die W. R. GmbH zumindest mittelbar dazu führen würde, dass von den Beiratsmitgliedern oder ihren Ehefrauen persönlich zu tragende Kosten aus dem Gesellschaftsvermögen aufzubringen wären.

Die Treupflichtwidrigkeit wäre schließlich zu verneinen, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin schon im Hinblick auf den Gesellschafterbeschluss vom 30. September 2011 verpflichtet gewesen wäre, der W. R. GmbH ihre 10.000 € übersteigenden Aufwendungen im Zusammenhang mit den Gesellschafterversammlungen vom 17. September 2010 und 28. April 2011 hälftig zu erstatten und der vorliegend angefochtene Beschluss diese Entscheidung lediglich bestätigt. Ein wirksam gefasster Beschluss über die Durchführung einer Geschäftsführungsmaßnahme wäre nämlich für die geschäftsführenden Gesellschafter grundsätzlich bindend (vgl. Drescher in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB , 3. Aufl., § 116 Rn. 15; Schäfer in Großkomm. HGB , 5. Aufl., § 116 Rn. 18, 23; MünchKommHGB/Jickeli, 4. Aufl., § 116 Rn. 43).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 11. September 2018

Vorinstanz: LG Stade, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 45/15
Vorinstanz: OLG Celle, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 38/16
Fundstellen
BB 2018, 2433
BB 2018, 2639
DB 2018, 2556
DStR 2018, 2392
DZWIR 2019, 128
MDR 2018, 1386
NJW 2019, 157
NZG 2018, 1226
NotBZ 2019, 33
WM 2018, 1935
ZIP 2018, 2024
ZInsO 2018, 2594