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BGH - Entscheidung vom 03.07.2018

VIII ZR 229/17

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 2
ZPO § 1078
Richtlinie 2003/8/EG Art. 3
Richtlinie 2003/8/EG Art. 7
Richtlinie 2003/8/EG Art. 8
Richtlinie 2003/8/EG Art. 12
ZPO § 114 Abs. 1 S. 2
ZPO § 1078
RL 2003/8/EG Art. 3
RL 2003/8/EG Art. 7
RL 2003/8/EG Art. 8
RL 2003/8/EG Art. 12
ZPO § 1078 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1
RL 2003/8/EG Art. 3
RL 2003/8/EG Art. 7
RL 2003/8/EG Art. 8
RL 2003/8/EG Art. 12

Fundstellen:
BGHZ 219, 161
EuZW 2018, 20
FamRZ 2018, 1425
MDR 2018, 1521
WM 2019, 278
ZIP 2019, 1252

BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 229/17

DRsp Nr. 2018/9725

Auslegung des § 1078 Abs. 1 S. 2 ZPO im Hinblick auf die Stellung eines Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe durch eine in Polen lebende Prozesspartei; Stellung des Prozesskostenhilfeantrags in Polen bzw. in Deutschland

Richtlinie 2003/8/EG Art. 3, 7, 8, 12 a) § 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe nicht nur bei der zuständigen Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, sondern auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier: dem mit der Sache befassten deutschen Prozessgericht - stellen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, WM 2015, 737 Rn. 1; BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.; EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/15, juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff. - Salplachta).b) § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei auch im Falle einer Antragstellung unmittelbar bei dem Prozessgericht nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/15, aaO Rn 39 ff. - Salplachta; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 14; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, aaO Rn. 1 f.).

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Mai 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 107.496,88 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 1078 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 ; RL 2003/8/EG Art. 3; RL 2003/8/EG Art. 7; RL 2003/8/EG Art. 8; RL 2003/8/EG Art. 12;

Gründe

I.

Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, der in Polen lebt und dort eine Bäckerei betreibt, verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über zwei - nach seiner Behauptung mangelhafte - Backöfen samt Zubehör. Nach Zahlung des Kaufpreises rügte der Kläger eine zu ungleichmäßigen Backergebnissen führende Verteilung der Temperatur zunächst hinsichtlich des einen und schließlich auch hinsichtlich des anderen Backofens. Die Beklagte setzte daraufhin mehrmals ihre Kundendienstmitarbeiter bei dem Kläger ein. Schließlich erklärte der Kläger, nachdem er der Beklagten eine Frist zur Beseitigung der von ihm behaupteten Mängel gesetzt hatte, den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises von 102.500 € sowie die Abholung der Backöfen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens die auf Zahlung von insgesamt 107.496,88 € (Kaufpreis und Zinsschaden) gerichtete Klage abgewiesen, da als Ursache für die schlechten Backergebnisse ein Bedienfehler nicht ausgeschlossen werden könne.

Auf die von dem Kläger hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht nach einer mündlichen Verhandlung beschlossen, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen, und den Kläger aufgefordert, hierfür einen Vorschuss in Höhe von 2.500 € einzuzahlen, was er auch getan hat. Nach Überlassung der Akten an den Sachverständigen hat dieser mitgeteilt, der Vorschuss reiche nicht aus. Deshalb hat das Berufungsgericht den Kläger - nach einer von dem Sachverständigen vorgenommenen Kostenschätzung - zur Zahlung eines weiteren Auslagenvorschusses in Höhe von 9.000 € aufgefordert.

Der Kläger hat daraufhin zunächst die Verlängerung der ihm hierzu gesetzten Frist und sodann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt sowie um Aufschub hinsichtlich der Vorschusszahlung bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gebeten. Der Kläger hat in seinem Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ausgeführt, er sei nicht (mehr) in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits auch nur ratenweise aufzubringen. Dem Antrag beigefügt waren die in deutscher Sprache ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie Anlagen in polnischer Sprache, von denen nur eine in die deutsche Sprache übersetzt worden war.

Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat sodann mit Verfügung vom 15. März 2017 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. Mai 2017 bestimmt und darauf hingewiesen, der Kläger habe in der ihm gesetzten Frist weder den angeforderten weiteren Vorschuss eingezahlt noch einen dem Gesetz entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag gestellt. § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlange, dass auch die Anlagen zu einem grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfeantrag in die deutsche Sprache zu übersetzen seien. Dies sei nicht geschehen. Überdies werde sich die Frage stellen, ob der Prozesskostenhilfeantrag nicht über die polnische Einrichtung hätte übermittelt werden müssen, die dem Amtsgericht nach § 1077 Abs. 1 ZPO entspreche.

Der Kläger hat daraufhin am 28. April 2017 bei dem Bezirksgericht Opole (Polen) ebenfalls einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 2. Mai 2017 hat der Kläger die Unterlagen zu diesem Antrag vorgelegt, woraufhin das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass auch hinsichtlich dieser Unterlagen eine deutsche Übersetzung erforderlich sei. Der Klägervertreter hat daraufhin beantragt, ihm ein Schriftsatzrecht zu der Auffassung des Berufungsgerichts zu gewähren, durch die vorgelegten Unterlagen sei nicht belegt, dass ein Prozesskostenhilfeantrag bei der zuständigen polnischen Behörde eingereicht worden sei.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 11. Mai 2017 zurückgewiesen und dabei zugleich entschieden, dass dem Kläger der vorbezeichnete Schriftsatznachlass nicht zu gewähren gewesen sei. Am darauffolgenden Tag hat das Berufungsgericht durch Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung auf die oben genannte Verfügung vom 15. März 2017 und auf das vorbezeichnete Urteil verwiesen.

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat dem Kläger auf dessen Antrag hin, in welchem er auf die von ihm bereits im Berufungsverfahren eingereichten Belege Bezug genommen und geltend gemacht hat, er sei wegen hoher Verschuldung nicht (mehr) in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und ihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Auf dessen Antrag hin hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO ) zunächst hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und sodann hinsichtlich der Frist zu deren Begründung gewährt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

II.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner die Berufung des Klägers zurückweisenden Entscheidung - soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung sei nicht begründet. Zwar hätte das Landgericht seine Entscheidung nicht auf die Annahme eines Bedienfehlers als Ursache für die von dem Kläger mehrfach geschilderten Mängelsymptome stützen dürfen, da dies im Widerspruch zu den gegenteiligen Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen stehe. Der Kläger sei jedoch den Nachweis für seine Behauptung, die Backöfen seien im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen, fällig geblieben. Die Feststellungen des Landgerichts seien insoweit unvollständig. Deshalb sei im Berufungsverfahren die Bestellung eines weiteren Sachverständigen mit zusätzlicher Sachkunde erforderlich gewesen. Im Ergebnis habe die Beweiserhebung jedoch unterbleiben müssen, da der darlegungs- und beweispflichtige Kläger den für die Einholung des Gutachtens notwendigen Vorschuss nicht vollständig eingezahlt habe.

Der Kläger sei auch nicht deshalb von der Einzahlung des Vorschusses befreit, weil er Prozesskostenhilfe beantragt habe. Der Kläger habe keinen den Anforderungen der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe genügenden Prozesskostenhilfeantrag (§ 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) eingereicht. Sein Prozesskostenhilfeantrag habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, weil die zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügten Anlagen entgegen § 114 Abs. 1 Satz 2, § 1078 ZPO , § 184 GVG weitestgehend nicht in die deutsche Sprache übersetzt worden seien. Das Berufungsgericht sei nicht gehalten gewesen, die Unterlagen von Amts wegen in die deutsche Sprache zu übersetzen. Zwar möge es sein, dass der Kläger die Kosten für die Übersetzung nicht tragen könne. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei jedoch Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht zu bewilligen.

Dies führe auch nicht zu einem untragbar erscheinenden Ergebnis. Denn der Kläger hätte nach Art. 8 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2, 4 und 6 der EU-Richtlinie 2003/8/EG vom 27. Januar 2003 in seinem Heimatstaat grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zur Deckung der Kosten für die Übersetzungen beantragen können. Er habe nicht glaubhaft gemacht, in seinem Heimatstaat einen solchen Antrag gestellt zu haben. Auch dazu sei die erfolgte Vorlage polnischer Unterlagen ohne Übersetzung nicht ausreichend. Außerdem sei zum Zeitpunkt der vom Kläger behaupteten Antragstellung die Frist zur Einzahlung des weiteren Kostenvorschusses längst abgelaufen gewesen.

Dem Kläger sei schließlich in diesem Zusammenhang auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren gewesen, da von ihm angesichts der vorherigen Hinweise des Berufungsgerichts, wonach die Vorlage in polnischer Sprache abgefasster Schriftstücke nicht ausreiche, eine sofortige Erklärung zu erwarten gewesen wäre. Das Berufungsgericht sei auch nicht gehindert, vor einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers und vor Ablauf einer sich an dessen Ablehnung etwa anschließenden angemessenen Frist in der Sache zu entscheiden. Insbesondere sei dem Kläger nicht eine weitere Gelegenheit zur Einzahlung des restlichen Kostenvorschusses zu geben gewesen. Denn der Kläger sei schon in der Verfügung vom 15. März 2017 darauf hingewiesen worden, dass er in der ihm gesetzten Frist weder den angeforderten weiteren Vorschuss eingezahlt noch einen dem Gesetz entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag gestellt habe. Damit sei zugleich der Bitte des Klägers um Aufschub bezüglich der Aufforderung zum Kostenvorschuss für den Sachverständigen bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht entsprochen worden. Dieser Hinweis habe überdies deutlich gemacht, dass der Kläger keineswegs mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde rechnen können, zumal in dieser Verfügung zugleich Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt worden sei.

2. Nach erfolgter Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend ausgeführt, dem Kläger sei mit Beschluss des Bezirksgerichts Opole (Polen) vom 6. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt worden; der Kläger sehe sich aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht im Stande, die Kosten für eine Übersetzung dieses - dem Schriftsatz in Kopie beigefügten - polnischen Bewilligungsbeschlusses aufzubringen.

III.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt - in mehrfacher Hinsicht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ).

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung durften im Hinblick auf den von dem Kläger gestellten Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe weder die Einholung des vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt noch die Berufung des Klägers zurückgewiesen werden.

Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Anforderungen der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 2, §§ 1076 bis 1078 ZPO ) grundlegend verkannt und hierdurch dem Kläger - dessen Bedürftigkeit im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu seinen Gunsten zu unterstellen und vom Senat für diesen Rechtszug überdies auch bejaht worden ist - unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) die Möglichkeit abgeschnitten, den von ihm angebotenen Beweis eines Sachmangels zu führen. Insbesondere hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft und gehörswidrig angenommen, dass eine Prozesspartei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe - zulässigerweise - nicht über die zuständige Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, sondern unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier: dem mit der Sache befassten deutschen Prozessgericht - stellt, verpflichtet sei, trotz ihrer Mittellosigkeit auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Anlagen ihres Prozesskostenhilfeantrags vorzulegen. Das Berufungsgericht hat insoweit die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 1078 ZPO anhand der Richtlinie des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26, S. 41 [Berichtigung ABl. L 32, S. 15] - im Folgenden: Richtlinie) unterlassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat in einem solchen Fall grundsätzlich das deutsche Prozessgericht die vorbezeichneten Unterlagen von Amts wegen übersetzen zu lassen, soweit diese für die zu treffende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erforderlich sind.

Ein weiterer Gehörsverstoß ist dem Berufungsgericht dadurch unterlaufen, dass es von der Erhebung des Sachverständigenbeweises Abstand genommen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, obwohl der Kläger unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorgetragen hatte, zusätzlich auch in Polen einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe gestellt zu haben. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft und gehörsverletzend gemeint, noch nicht einmal die Entscheidung über diesen Antrag abwarten und dem Kläger auch nicht den von ihm in diesem Zusammenhang beantragten Schriftsatznachlass gewähren zu müssen, sondern sogleich das Rechtsmittel des Klägers zurückweisen zu dürfen.

Eine weitere Gehörsverletzung fällt dem Berufungsgericht schließlich auch insoweit zur Last, als es den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht vor der Entscheidung über die Berufung beschieden und dem Kläger hierdurch die Möglichkeit genommen hat, sich den als weiteren Auslagenvorschuss benötigten Geldbetrag noch von dritter Seite zu beschaffen.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um einen Fall der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union im Sinne der § 114 Abs. 1 Satz 2, §§ 1076 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie handelt. Eine grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn bei einer Streitsache in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug die Prozesskostenhilfe beantragende Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands hat. Ebenfalls noch ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet ist (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/3281, S. 8).

2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass eine Partei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und ihren Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar bei dem deutschen Prozessgericht stellt, verpflichtet ist, auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Anlagen ihres Prozesskostenhilfeantrags vorzulegen. Zwar sieht § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor, dass eingehende Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein müssen. Diese Vorschrift ist aber richtlinienkonform anhand der vorgenannten Richtlinie dahingehend auszulegen, dass Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands (hier: dem deutschen Prozessgericht) gestellt werden können und die antragstellende Partei in einem solchen Fall nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen, namentlich der Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags, vorzulegen.

Ziel der Richtlinie ist gemäß deren Art. 1 Abs. 1 die Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen. Die Richtlinie zielt daher, wie ihren Erwägungsgründen 5 und 6 zu entnehmen ist, darauf ab, im Einklang mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Anwendung der Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug für Personen zu fördern, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Dabei dürfen unzureichende Mittel einer Prozesspartei den effektiven Zugang zum Recht ebenso wenig behindern wie Schwierigkeiten aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs einer Streitsache. Dementsprechend wird in Erwägungsgrund 18 der Richtlinie ausgeführt, dass die Komplexität und die Unterschiede der Gerichtssysteme der Mitgliedstaaten sowie die durch den grenzüberschreitenden Charakter von Streitsachen bedingten Kosten den Zugang zum Recht nicht behindern dürfen und die Prozesskostenhilfe daher die unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten decken sollte. Da die Prozesskostenhilfe - mit Ausnahme der vorprozessualen Rechtsberatung - vom Mitgliedstaat des Gerichtsstands (oder vom Vollstreckungsmitgliedstaat) gewährt wird, wenn die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Mitgliedstaat des Gerichtsstands hat, muss gemäß Erwägungsgrund 23 der Richtlinie dieser Mitgliedstaat sein eigenes Recht unter Einhaltung der in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätze anwenden (vgl. hierzu auch Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie).

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie haben an einer Streitsache im Sinne der Richtlinie beteiligte natürliche Personen Anspruch auf eine angemessene Prozesskostenhilfe, damit ihr effektiver Zugang zum Recht nach Maßgabe der Richtlinie gewährleistet ist (siehe hierzu auch Erwägungsgrund 8 der Richtlinie). Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie gilt eine Prozesskostenhilfe (unter anderem) als angemessen, wenn sie den Rechtsbeistand und die rechtliche Vertretung vor Gericht sowie eine Befreiung von den Gerichtskosten oder eine Unterstützung bei den Gerichtskosten des Empfängers der Prozesskostenhilfe, einschließlich der in Art. 7 der Richtlinie genannten Kosten und der Kosten für Personen, die vom Gericht mit der Wahrnehmung von Aufgaben während des Prozesses beauftragt werden, sicherstellt.

Der vorstehend genannte Art. 7 der Richtlinie bestimmt unter der Überschrift "Durch den grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache bedingte Kosten", dass die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands - hier in Deutschland - gewährte Prozesskostenhilfe unter anderem folgende unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache verbundenen Kosten umfasst, nämlich die Dolmetscherleistungen sowie die Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständigen Behörde verlangten und vom Empfänger vorgelegten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie können Anträge auf (grenzüberschreitende) Prozesskostenhilfe entweder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsbehörde), oder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats (Empfangsbehörde) eingereicht werden. Dabei sind nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie Anträge auf Prozesskostenhilfe auszufüllen und die beigefügten Anlagen in die Amtssprache des Mitgliedsstaats der zuständigen Empfangsbehörde zu übersetzen, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft entspricht. Die zuständige Übermittlungsbehörde unterstützt hierbei gemäß Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie den Antragsteller unter anderem bei der Beschaffung der erforderlichen Übersetzung der Anlagen seines Prozesskostenhilfeantrags und leitet sodann der zuständigen Empfangsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat den Antrag zu.

Die Prozesskostenhilfe wird gemäß Art. 12 der Richtlinie unbeschadet des Art. 8 der Richtlinie von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands gewährt oder verweigert. Nach Art. 8 der Richtlinie gewährt der Mitgliedstaat, in dem die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, die erforderliche Prozesskostenhilfe gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie zur Deckung unter anderem der Kosten für die Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Anlagen, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitgliedstaats eingereicht wird (Art. 8 Buchst. b der Richtlinie).

3. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392 ) umgesetzt und in diesem Zusammenhang insbesondere durch Art. 1 dieses Gesetzes die hier in Rede stehenden Vorschriften der § 114 Abs. 1 Satz 2, §§ 1076 bis 1078 ZPO in die Zivilprozessordnung eingefügt. Er hat hierbei das Ziel verfolgt, mit diesen Vorschriften das nationale Prozesskostenhilferecht in dem erforderlichen Umfang zu ergänzen, um den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drucks. 15/3281, S. 1, 8, 9 [Einzelbegründung zu Art. 1, Nummer 4, Abschnitt 3]).

a) Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelten für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union ergänzend zu den allgemeinen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) die §§ 1076 bis 1078 ZPO . Dementsprechend sieht § 1076 ZPO vor, dass für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie die §§ 114 bis 127a ZPO gelten, soweit in den §§ 1077 und 1078 ZPO nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 1077 ZPO enthält die gesetzliche Regelung über ausgehende Prozesskostenhilfeersuchen und bestimmt zum einen die Zuständigkeit für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und zum anderen, wie die Übermittlung eines Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe aus Deutschland an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erfolgen hat (vgl. BT-Drucks, aaO S. 10 ff.). Dabei sieht § 1077 Abs. 4 Satz 1 ZPO vor, dass die Übermittlungsstelle von Amts wegen Übersetzungen der Eintragungen im Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der beizufügenden Anlagen fertigt.

§ 1078 ZPO regelt die Zuständigkeit und die Behandlung bei in Deutschland eingehenden Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe. Danach ist für solche Ersuchen das deutsche Prozessgericht oder Vollstreckungsgericht zuständig (§ 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), welches über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116 ZPO entscheidet (§ 1078 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

b) Der von dem Kläger unmittelbar bei dem Berufungsgericht als Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands gestellte Prozesskostenhilfeantrag ist rechtlich grundsätzlich nach der Vorschrift des § 1078 ZPO über eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu beurteilen. Gemäß § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen die Anträge in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.

Übersetzungen der von dem Kläger in polnischer Sprache vorgelegten Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags sind dem Berufungsgericht zwar weder von dem Kläger selbst noch (während des Berufungsverfahrens) von dem Gericht in Polen, an welches sich der Kläger im Wege grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ebenfalls gewandt hat, vorgelegt worden. Das Berufungsgericht hätte diesen Umstand jedoch nicht zum Anlass nehmen dürfen, von der Erhebung des von dem Kläger beantragten Sachverständigenbeweises - mangels Einzahlung des weiteren Auslagenvorschusses - abzusehen und die Berufung des Klägers infolgedessen wegen Beweisfälligkeit zurückzuweisen.

4. Denn die zulässige und gebotene, von dem Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft nicht vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1076 bis 1078 ZPO , namentlich des § 1078 ZPO , führt zu dem Ergebnis, dass eine Prozesspartei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar bei der zuständigen Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier mithin bei dem deutschen Prozessgericht - stellen darf und sie in einem solchen Fall - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit Rücksicht auf die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen, namentlich der Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags, vorzulegen.

a) Die gesetzliche Regelung in § 1078 ZPO sieht von ihrem Wortlaut her eine Antragstellung der Prozesspartei unmittelbar bei dem vorbezeichneten Prozessgericht zwar nicht ausdrücklich vor, sondern regelt im Grundsatz die Behandlung von aus anderen Mitgliedstaaten eingehenden Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (BT-Drucks., aaO S. 12). Dies steht der vorgenannten Auslegung jedoch nicht entgegen.

aa) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, C-14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais; C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 33 - Faber; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 55; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 36, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 38; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 37).

Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt allerdings voraus, dass hierdurch der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 43 und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 45; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 38; BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 42; vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, WRP 2015, 862 Rn. 26; ebenso BAGE 82, 211 , 225 f.; 106, 252, 261; jeweils mwN).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist im Streitfall eine richtlinienkonforme Auslegung des § 1078 ZPO zunächst dahin zulässig und geboten, dass eine Prozesspartei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar bei dem zuständigen Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands stellen darf, wie dies der Kläger bei dem Berufungsgericht getan hat.

(1) Der Richtlinie ist eine - von dem Berufungsgericht erwogene - Einschränkung dahingehend, dass eine bedürftige Prozesspartei ihren Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ausschließlich bei der zuständigen Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes stellen darf, die diesen dann - gegebenenfalls nach der Fertigung von Übersetzungen - an die Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands weiterleitet (Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie), nicht zu entnehmen. Vielmehr sieht Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie vor, dass Anträge auf Prozesskostenhilfe entweder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsbehörde), oder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats (Empfangsbehörde) eingereicht werden können.

(2) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof in seinem zu der Richtlinie - nach Erlass des Berufungsurteils - ergangenen Urteil vom 26. Juli 2017 (C-670/15, juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff. - Salplachta) entschieden, dass Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie, um einen effektiven Zugang zum Recht zu gewährleisten, der bedürftigen Partei die Möglichkeit gibt, ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe entweder bei der Übermittlungsbehörde, also in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes, oder bei der Empfangsbehörde, also in dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands, zu stellen, und sie hierdurch die Wahl zwischen zwei alternativen Optionen hat, die in keinem Rangverhältnis zueinander stehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/15, aaO Rn. 29, 42 - Salplachta).

(3) Die in Anbetracht des vom Unionsrecht vorgesehenen Gleichrangs der Antragsmöglichkeiten bei der Übermittlungsbehörde und der Empfangsbehörde gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 1078 ZPO dahingehend, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar bei der zuständigen Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands (nach deutschem Recht: bei dem Prozessgericht oder dem Vollstreckungsgericht; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, WM 2015, 737 Rn. 1 f.; BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.) stellen kann, ist auch zulässig. Der dem Wortlaut des § 1078 ZPO und den Gesetzesmaterialien zu den §§ 1076 bis 1078 ZPO zu entnehmende Wille des Gesetzgebers wird durch sie nicht verändert. Vielmehr belegt insbesondere die Begründung des diesen Vorschriften zugrunde liegenden Regierungsentwurfs des EG-Prozesskostenhilfegesetzes, dass die vorbezeichnete richtlinienkonforme Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Mit dem vorbezeichneten Gesetz hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Richtlinie - ohne Einschränkung (vgl. hierzu auch Musielak/Voit/Fischer, ZPO , 15. Aufl., § 1076 Rn. 5) - umzusetzen und hierzu das nationale Prozesskostenhilferecht zu ergänzen, um den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe, deren Begriff nach dem Willen des Gesetzgebers unter Heranziehung der Richtlinie auszulegen ist (vgl. BT-Drucks. 15/3281, S. 10), Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drucks., aaO S. 1, 8 ff.). Hierbei wollte der Gesetzgeber mit der Schaffung der §§ 1076 bis 1078 ZPO insbesondere auch dem Ziel der Richtlinie, die Beantragung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe zu erleichtern, Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks., aaO S. 11). Mag er dabei auch den in der Richtlinie geregelten und vorliegend gegebenen Fall einer unmittelbaren Antragstellung bei dem Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands nicht vorrangig vor Augen gehabt haben, so spricht doch nichts dafür, dass der Gesetzgeber diese Art der Antragstellung - entgegen den Vorgaben der Richtlinie - für nicht zulässig gehalten haben könnte und insoweit von einer Umsetzung der Richtlinie hätte absehen wollen.

b) Die zulässige und gebotene richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1076 bis 1078 ZPO , namentlich des § 1078 ZPO , führt weiter zu dem Ergebnis, dass eine Prozesspartei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe - zulässigerweise - unmittelbar bei dem zuständigen Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands stellt, - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen, namentlich der Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags, vorzulegen.

aa) Die gesetzliche Regelung in § 1078 ZPO sieht, wie unter III 4 a bereits erwähnt, von ihrem Wortlaut her eine Antragstellung der bedürftigen Prozesspartei unmittelbar bei dem Prozessgericht des Gerichtsstands nicht ausdrücklich vor. Dementsprechend enthält diese Vorschrift für eine solche Antragstellung - anders als § 1077 Abs. 4 Satz 1 ZPO für den hier nicht gegebenen Fall der Entgegennahme und Übermittlung ausgehender Prozesskostenhilfeersuchen - auch keine Regelung, von wem und auf wessen Kosten die erforderlichen Übersetzungen der Prozesskostenunterlagen zu fertigen sind. Vielmehr sieht § 1078 ZPO , da diese Bestimmung im Grundsatz die Behandlung aus dem Ausland (von der Übermittlungsstelle des Mitgliedstaats des Wohnsitzes) eingehender Prozesskostenhilfeersuchen regelt (siehe oben unter III 4 a), vor, dass die grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfeanträge in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein müssen, eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten jedoch nicht verlangt werden dürfen (§ 1078 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO ).

Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Beschluss vom 12. November 2014 ( IV ZR 161/14, aaO Rn. 1) die Auffassung vertreten, dass die vorbezeichneten Anforderungen auch für den hier gegebenen Fall zu gelten haben, dass die bedürftige Partei den Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar bei dem zuständigen Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands stellt (vgl. in diesem Sinne auch BAGE 153, 197 Rn. 17 f.; MünchKommZPO/Rauscher, 5. Aufl., § 1078 Rn. 6, 11). Der Bundesgerichtshof hat hierbei angenommen, aus dem Inhalt der Richtlinie ergebe sich nichts anderes (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, aaO Rn. 2; vgl. auch BAGE, aaO Rn. 19 ff.).

bb) An dieser Auffassung ist indes - wie auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat - unter Berücksichtigung des nach der vorbezeichneten Rechtsprechung ergangenen Urteils des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017 ( C-670/15, aaO Rn. 24 ff. - Salplachta) und der darin erfolgten Auslegung der Richtlinie nicht mehr festzuhalten (vgl. ebenso nunmehr auch BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 12 ff.). Vielmehr ist § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Wege der zulässigen und gebotenen richtlinienkonformen Auslegung - unter Berücksichtigung namentlich der Art. 3, 7, 8, 12 und 13 der Richtlinie in deren durch die vorbezeichnete Entscheidung des Gerichtshofs erfolgter Auslegung - dahingehend auszulegen, dass von einer Prozesspartei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar bei dem zuständigen Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands stellt, nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen, namentlich der Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags, vorzulegen.

cc) Das Bundesarbeitsgericht (BAGE 153, 197 ) hatte dem Gerichtshof in einem Fall grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe, bei dem der bedürftige Antragsteller auf eigene Kosten Übersetzungen seiner Prozesskostenunterlagen hatte anfertigen lassen und die Erstattung dieser Kosten im Rahmen der ihm auf seinen unmittelbar bei dem (deutschen) Prozessgericht des Gerichtsstands gestellten Antrag hin bereits bewilligten Prozesskostenhilfe begehrte, folgende Frage gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Gebietet der Anspruch einer natürlichen Person auf wirksamen Zugang zu den Gerichten bei einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug i. S. v. Art. 1 und Art. 2 der Richtlinie 2003/8/EG [...], dass die von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe die vom Antragsteller verauslagten Kosten für die Übersetzung der Erklärung und der Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe umfasst, wenn der Antragsteller zugleich mit der Klageerhebung bei dem auch als Empfangsbehörde i. S. v. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zuständigen Prozessgericht Prozesskostenhilfe beantragt und die Übersetzung selbst hat anfertigen lassen?"

dd) Der Gerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 26. Juli 2017 (C-670/15, aaO Urteilstenor und Rn. 47 - Salplachta) wie folgt beantwortet:

"Die Art. 3, 8 und 12 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen sind in der Zusammenschau dahin auszulegen, dass die Prozesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, in einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über diesen Antrag erforderlich sind."

Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

Die Richtlinie ziele nach ihrem fünften Erwägungsgrund darauf ab, die Anwendung der Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivil- und Handelssachen zu fördern, um für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, den Zugang zu den Gerichten im Einklang mit Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wirksam zu gewährleisten (Rn. 25). Unzureichende Mittel einer Person, die an einer Streitsache beteiligt sei, dürften nämlich, wie es im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/8 heiße, den effektiven Zugang zum Recht ebenso wenig behindern wie Schwierigkeiten aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs einer Streitsache (Rn. 26).

Insoweit ergebe sich aus der Richtlinie, dass Sprachbarrieren eine Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Gerichtsstands habe, nicht in ihrer Möglichkeit beschränken dürften, ihre Rechte vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats umfassend geltend zu machen, wenn die Verfahrenssprache dieses Mitgliedstaats eine andere sei als die des erstgenannten Mitgliedstaats. Dieses Erfordernis betreffe auch die Unterlagen und Beweisstücke, die wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Streitsache in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache verfasst und daher zu übersetzen seien (Rn. 27). Die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährte Prozesskostenhilfe umfasse gemäß Art. 7 der Richtlinie die unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache verbundenen Kosten, mithin die Kosten für Dolmetscherleistungen und für die Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständigen Behörde verlangten und vom Empfänger vorgelegten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich seien (Rn. 31).

Die Prozesskostenhilfe, die an einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug beteiligten natürlichen Personen zu gewähren sei, müsse nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie eine "angemessene Prozesskostenhilfe" sein, damit ein effektiver Zugang zum Recht gewährleistet sei (Rn. 34). Wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt habe, sei die Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe - sei es bei der Übermittlungsbehörde oder bei der Empfangsbehörde - eine Vorbedingung für die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu den Gerichten, der mit der Richtlinie im Einklang mit Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte gesichert werden solle (Rn. 35). Dabei seien die Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe - als Vorbedingung für die Erlangung von Prozesskostenhilfe - im System der Richtlinie von besonderer Bedeutung (Rn. 36).

Prozesskostenhilfe werde nach Art. 12 in Zusammenschau mit dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie von dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands "unbeschadet des Artikels 8" dieser Richtlinie gewährt oder verweigert. Für den Ausgangsrechtsstreit sei von Bedeutung, dass nach Art. 8 Buchst. b der Richtlinie der Mitgliedstaat, in dem die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt habe, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe, die erforderliche Prozesskostenhilfe zur Deckung der Kosten für die Übersetzung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich seien, gewähre, "wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitgliedstaats eingereicht wird" (Rn. 37 f.).

Die letztgenannte Klarstellung sei dahin auszulegen, dass sie keine Bedingung zum Ausdruck bringe, die von der Person, die Prozesskostenhilfe beantragt habe, in jedem Fall zu erfüllen wäre, damit ihr die Deckung dieser Kosten gewährt werde, sondern lediglich bestimme, in welchem Fall der Empfänger die Deckung dieser Kosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts erhalten könne, ohne dass deswegen in dem Fall, dass der Antrag - wie im Ausgangsverfahren - im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingereicht werde, eine Übernahme dieser Kosten ausgeschlossen wäre (Rn. 39). Art. 8 Buchst. b der Richtlinie sei mithin, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt habe, dahin zu verstehen, dass er - als Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die mit dem grenzüberschreitenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten zu tragen habe - vorsehe, dass der Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts die Kosten für die Übersetzung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und der Anlagen decke, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich seien (Rn. 40; siehe hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 1. Februar 2017 in der Rechtssache C-670/15, juris Rn. 50 ff. [zur Entstehungsgeschichte der Richtlinie]).

Den in den oben genannten Randnummern 25 bis 27 des vorliegenden Urteils des Gerichtshofs angeführten Zielen der Richtlinie in Bezug auf einen effektiven Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug liefe es zuwider, wenn es ausgeschlossen wäre, dass der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die Kosten übernehme, die mit der Übersetzung der für die Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlichen Anlagen verbunden seien, da dies den Antragsteller benachteiligen würde, wenn er sich dafür entscheide, seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe unmittelbar bei der Empfangsbehörde einzureichen (Rn. 41). Würden die Kosten, die mit der Übersetzung der für die Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlichen Anlagen verbunden seien, nur dann übernommen, wenn sich der Antragsteller an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts wendete, führte dies dazu, dass die Erlangung von Prozesskostenhilfe für diese Kosten zu Unrecht von der vom Betroffenen gewählten Verfahrensoption abhinge, wodurch Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, der die Möglichkeit vorsehe, den Antrag auf Prozesskostenhilfe unmittelbar bei der Empfangsbehörde einzureichen, ausgehöhlt würde (Rn. 43; in diesem Sinne auch die Schlussanträge des Generalanwalts, aaO Rn. 44 ff.).

Zudem könnte ein solcher Ausschluss, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt habe, zu einer nachteiligeren Verfahrenslösung für den Antragsteller führen. Anstatt seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe unmittelbar beim für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gericht einzureichen, müsste er nämlich zwei getrennte Verfahren einleiten, das erste beim zuständigen Gericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands, um die Einhaltung der Verfahrensfristen sicherzustellen, und das zweite bei den Behörden des Mitgliedstaats seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, um die mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbundenen Kosten erstattet zu erhalten. Eine solche Situation würde somit die an einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug beteiligte Person, die nicht über ausreichende Mittel verfüge, um für die Prozesskosten aufzukommen, und sich aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Streitsache in einer schwierigeren Lage befinde, in der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf einen effektiven Zugang zum Recht behindern (Rn. 44 f.).

ee) An dieses Auslegungsergebnis des Gerichtshofs sind die nationalen Gerichte gebunden (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33).

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat dementsprechend in dem der Vorlage an den Gerichtshof zugrunde liegenden Rechtsstreit sodann - ohne den Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung und die Frage ihrer Zulässigkeit zu erörtern - entschieden, dass in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie die einem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind (BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 14).

(2) Die durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juli 2017 (C-670/15, aaO Rn. 25 ff. - Salplachta) aufgezeigten Grundsätze haben, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, auch - und erst recht - für den hier gegebenen Fall einer Prozesspartei zu gelten, die - anders als in dem der Vorlage an den Gerichtshof zugrunde liegenden Fall des Bundesarbeitsgerichts - aufgrund ihrer Mittellosigkeit noch nicht einmal in der Lage ist, zunächst auf eigene Kosten Übersetzungen der dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Belege anfertigen zu lassen und sodann die Erstattung dieser Kosten zu beantragen.

(3) Es ist daher geboten, die nationalen Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§§ 1076 bis 1078 ZPO ), namentlich die Bestimmung des § 1078 ZPO , richtlinienkonform (vgl. hierzu auch MünchKommZPO/Rauscher, aaO, § 1078 Rn. 10; Musielak/Voit/Fischer, aaO, § 1076 Rn. 7) dahingehend auszulegen, dass eine Prozesspartei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar bei dem zuständigen Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands stellt, nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen, namentlich der Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags, vorzulegen.

Diese richtlinienkonforme Auslegung ist unter Zugrundelegung der oben (unter III 4 a aa) genannten rechtlichen Maßstäbe zu den Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung auch zulässig. Der aus dem Wortlaut der §§ 1076 bis 1078 ZPO und den Gesetzesmaterialien erkennbare Wille des Gesetzgebers wird durch diese Auslegung nicht verändert, sie entspricht vielmehr dem Willen des Gesetzgebers.

Der Wortlaut der Vorschrift des § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO , wonach bei eingehenden grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfeersuchen die Anträge in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein müssen, mag zwar dafür sprechen, dass der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen sein dürfte, die Übersetzungen würden - wie dies dementsprechend in § 1077 Abs. 4 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu Art. 13 Abs. 4 Satz 2, 3 der Richtlinie) für die von Deutschland ausgehenden Prozesskostenhilfeersuchen vorgesehen ist (vgl. Musielak/Voit/Fischer, aaO, § 1078 Rn. 2) - im Regelfall von der Übermittlungsstelle des Mitgliedstaats des Wohnsitzes des Antragstellers gefertigt werden. Weder dem Wortlaut des § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder der übrigen Bestimmungen in §§ 1076 bis 1078 ZPO noch den Gesetzesmaterialien zu diesen Vorschriften sind jedoch durchgreifende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Vorlage von Übersetzungen der Prozesskostenhilfeunterlagen als eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines unmittelbar bei dem inländischen Prozessgericht gestellten Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe angesehen haben könnte und er die bedürftige Partei bei dieser, von der Richtlinie (unter anderem) vorgesehenen Art der Antragstellung entgegen dem Inhalt und der Zielrichtung der Richtlinie mit den Kosten für Übersetzungen der Prozesskostenhilfeunterlagen hätte belasten wollen.

Wie oben (unter III 4 a bb (3)) bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber mit dem EG-Prozesskostenhilfegesetz und insbesondere auch mit den hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 1076 bis 1078 ZPO das Ziel verfolgt, die Richtlinie - ohne Einschränkung - umzusetzen. Hierbei wollte er mit der Schaffung dieser Vorschriften namentlich dem Ziel der Richtlinie Rechnung tragen, die Beantragung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe zu erleichtern, und hat in diesem Zusammenhang insbesondere auch dem Gesichtspunkt Gewicht beigemessen, dass in der Praxis für den Bürger Sprachbarrieren das gravierendste Erschwernis im Umgang mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein werden (vgl. BT-Drucks. 15/3281, S. 11). Dementsprechend ist der Gesetzgeber bei diesen Erwägungen von der Annahme ausgegangen, dass die Richtlinie es der bedürftigen Prozesspartei ermöglicht, den Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in ihrer Muttersprache zu stellen (BT-Drucks., aaO).

Vor diesem Hintergrund betrachtet ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Ausnahme von diesen Grundsätzen für den hier gegebenen Fall einer unmittelbaren Antragstellung bei dem inländischen Prozessgericht machen und den Antragsteller insoweit mit den Übersetzungskosten belasten wollte, obwohl eine solche Kostenbelastung in der Richtlinie nicht vorgesehen ist und zu deren Zielsetzung auch erkennbar im Widerspruch stünde.

(4) Der vorbezeichneten richtlinienkonformen Auslegung steht auch nicht etwa entgegen, dass nach der von dem Berufungsgericht insoweit angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich nicht gewährt wird (vgl. hierzu nur BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311 , 312 ff.; vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263 , 265 ff.; vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 3 mwN; vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, aaO Rn. 2; siehe auch BVerfG, NJW 2012, 3293 Rn. 12; NJW 2018, 449 Rn. 33 f.; MünchKommZPO/Rauscher, aaO Rn. 11). Dies folgt, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend geltend macht, bereits daraus, dass der vorbezeichnete Grundsatz eine Einschränkung erfährt, wenn schon im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Kosten entstehen, die den gleichberechtigten Zugang der mittellosen Prozesspartei zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz behindern würden und auf deren Erstattung die Partei daher angewiesen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, WM 2016, 1589 Rn. 6; vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, NJW 2003, 1192 unter III [jeweils zu einer zugelassenen Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren]; vgl. auch BVerfG, NJW 2018, 449 Rn. 34). Dies ist hier hinsichtlich der Kosten für die Übersetzung der Prozesskostenhilfeunterlagen der Fall.

Diese rechtliche Beurteilung ist hier insbesondere auch deshalb geboten, weil die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, die Auslegung des nationalen Rechts - hier in Gestalt der Vorschriften und Grundsätze über die Prozesskostenhilfe - unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie - in deren durch den Gerichtshof vorgenommenen Auslegung - auszurichten haben, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (siehe oben III 4 a aa). Der oben genannte Grundsatz, wonach Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren in der Regel nicht gewährt wird, vermag daher auch - und erst recht - unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten der oben genannten richtlinienkonformen Auslegung nicht entgegenzustehen.

c) Das Berufungsgericht hätte daher das Fehlen von Übersetzungen der von dem Kläger in polnischer Sprache vorgelegten Anlagen seines Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe sowie der Unterlagen zu dem in Polen gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht zum Anlass nehmen dürfen, von der Erhebung des von dem Kläger beantragten Sachverständigenbeweises abzusehen und die Berufung des Klägers aus diesem Grund wegen Beweisfälligkeit zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hätte die Übersetzungen vielmehr von Amts wegen vornehmen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZR 82/06, NJW-RR 2007, 1006 Rn. 19 mwN [zur Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus einer französischen Ermittlungsakte]). Dabei war es dem Berufungsgericht unbenommen, die Unterlagen unter Heranziehung eines Übersetzers zunächst zu sichten, um beurteilen zu können, welche der vorgelegten Anlagen voraussichtlich für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag von maßgeblicher Bedeutung sind, und hierdurch gegebenenfalls den Übersetzungsaufwand auf das notwendige Maß zu beschränken.

aa) Indem das Berufungsgericht in Verkennung dieser Grundsätze rechtsfehlerhaft angenommen hat, der Kläger habe weder einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag bei dem Berufungsgericht gestellt noch die Beantragung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe in Polen nachgewiesen, und es deshalb zu Unrecht gemeint hat, der von dem Kläger beantragte Sachverständigenbeweis sei mangels Einzahlung des weiteren Vorschusses nicht zu erheben, hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1988 - IVa ZR 316/86, juris Rn. 7).

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör als grundrechtsgleiches Recht (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19. März 2018 - 1 BvR 2313/17, juris Rn. 16; vom 11. April 2018 - 2 BvR 328/18, juris Rn. 11) soll sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG , wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NJW 2009, 1585 Rn. 21; WM 2012, 492 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, NZM 2017, 23 Rn. 10; vom 1. März 2018 - IX ZR 179/17, juris Rn. 6; jeweils mwN; vgl. auch bereits BVerfG, NJW-RR 1993, 382 ).

bb) Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar das Sachverständigenbeweisangebot des Klägers als solches zur Kenntnis genommen und auf dieser Grundlage auch einen Beweisbeschluss erlassen, den Beweis aber letztlich aufgrund rechtsfehlerhafter Erwägungen, die im Prozessrecht keine Stütze finden, nicht erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1988 - IVa ZR 316/86, aaO) und diesen Umstand schließlich - wiederum gehörsverletzend - zum Anlass genommen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

5. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) zudem auch dadurch verletzt, dass es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, ohne zuvor über dessen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Denn dadurch wurde dem Kläger die Möglichkeit genommen, auf eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wie sie von dem Berufungsgericht schließlich nach Erlass des Berufungsurteils vorgenommen worden ist, zu reagieren und sich den als weiteren Auslagenvorschuss benötigten Geldbetrag noch von dritter Seite zu beschaffen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, weshalb Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf. Der Unbemittelte muss daher grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. nur BVerfG, NJW 2012, 3293 Rn. 11; NJW 2010, 988 Rn. 9; NJW 2003, 3190 , 3191; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, NJW 2016, 3248 Rn. 21; vom 11. Mai 2017 - IX ZB 49/16, WM 2017, 1324 Rn. 7; jeweils mwN).

b) Die dafür vom Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffenen Vorkehrungen begründen allerdings keinen generellen Ablaufvorrang des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, aaO Rn. 20; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2010, 207 Rn. 31 mwN).

Zwar darf das Gericht grundsätzlich über einen spruchreifen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erst zusammen mit der Hauptsache oder - wie hier der Fall - sogar erst nach der Hauptsache entscheiden; dies gilt erst recht, wenn die Entscheidung zudem mit einer Verkennung der Bewilligungsvoraussetzungen einhergeht (vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 382 , 383; NJW 2003, aaO; BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1267/15, juris Rn. 16; BSG , Beschluss vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 165/06 B, juris Rn. 9; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2005, 556, 557; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. August 2013 - L 8 AY 55/13 B, juris Rn. 6; BayLSG, Beschluss vom 23. April 2015 - L 15 SF 25/15 E, juris Rn. 17 ff.; jeweils mwN; vgl. auch Stein/Jonas/Bork, ZPO , 23. Aufl., § 118 Rn. 5).

Eine bedürftige Partei kann allerdings ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn ihr gerade die Mittellosigkeit die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, aaO Rn. 21 mwN). Dementsprechend hat ein Berufungsgericht etwa vor der Verwerfung einer von einer unbemittelten Partei persönlich eingelegten Berufung zunächst über deren Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, um ihr im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 9 mwN).

c) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet und so den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt. Der Kläger war gerade durch seine Mittellosigkeit an der Einzahlung des weiteren Vorschusses für die Einholung des Sachverständigengutachtens gehindert. Indem das Berufungsgericht über den aus diesem Anlass gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht rechtzeitig vor der Entscheidung der Hauptsache entschieden hat, hat es dem Kläger die Möglichkeit genommen, den Vorschuss doch noch selbst aufzubringen und das Verfahren gegebenenfalls auf eigene Kosten fortzuführen.

An der hierin zu sehenden Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht den Kläger durch die Verfügung vom 15. März 2017 mit hinreichender Deutlichkeit auf die Aussichtslosigkeit seines Prozesskostenhilfeantrags hingewiesen haben will. Das Berufungsgericht verkennt hierbei, dass es sich bei der genannten Verfügung unzweifelhaft nicht um eine endgültige (ablehnende) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag handelte, sondern lediglich um einen rechtlichen Hinweis, dessen Sinn ersichtlich darin bestand, dem Kläger eine "Nachbesserung" seines nach der - rechtlich unzutreffenden - Auffassung des Berufungsgerichts nicht ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags zu ermöglichen. Dementsprechend hat der Kläger auf diesen Hinweis auch reagiert und dem Berufungsgericht weitere Unterlagen zu seinem Prozesskostenhilfebegehren vorgelegt.

6. Die seitens des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht erfolgte Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) ist auch entscheidungserheblich.

Zum einen ist es nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr davon auszugehen, dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung (auch) der in polnischer Sprache verfassten Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags und der weiteren von dem Kläger vorgelegten Unterlagen zu einer anderen Einschätzung sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit des Antrags als auch hinsichtlich der Bedürftigkeit des Klägers gelangt wäre und diesem - ebenso wie der Senat für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt hätte. Dies hätte unter anderem eine Befreiung des Klägers von der Pflicht zur Einzahlung des von dem Berufungsgericht angeforderten weiteren Auslagenvorschusses (§ 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO ; vgl. MünchKommZPO/Wache, aaO, § 122 Rn. 8; Zöller/ Geimer, ZPO , 32. Aufl., § 122 Rn. 1; Musielak/Voit/Fischer, aaO, § 122 Rn. 2; BeckOK ZPO/Kratz, Stand 1. März 2018, § 122 Rn. 3) sowie die von dem Berufungsgericht bereits beschlossene Einholung des weiteren Sachverständigengutachtens zur Folge gehabt.

Es kann - die vom Berufungsgericht angenommene Beweisbedürftigkeit der Beweistatsache unterstellt - nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht aufgrund dieses Sachverständigengutachtens zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2018 - 1 BvR 2313/17, aaO Rn. 14 mwN).

Zum anderen ist auch die in der erst nach Erlass des Berufungsurteils erfolgten Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags liegende Gehörsverletzung entscheidungserheblich, da bei einer früheren Bescheidung des Antrags für den Kläger die Möglichkeit bestanden hätte zu versuchen, den angeforderten weiteren Auslagenvorschuss gegebenenfalls mit Hilfe Dritter doch noch aufzubringen und so einer Nichterhebung dieses Beweises und damit auch einer Zurückweisung der Berufung wegen Beweisfälligkeit entgegenzuwirken.

IV.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO ). Der Senat macht dabei von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, der auch im Beschlussverfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO entsprechend herangezogen werden kann (Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, NJW-RR 2017, 72 Rn. 29 mwN).

Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 GKG .

Vorinstanz: LG Görlitz, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 57/11
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 858/15
Fundstellen
BGHZ 219, 161
EuZW 2018, 20
FamRZ 2018, 1425
MDR 2018, 1521
WM 2019, 278
ZIP 2019, 1252