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BGH - Entscheidung vom 08.03.2018

III ZR 114/17

Normen:
BGB § 242
BGB § 328 Abs. 1
BGB § 666
BGB § 675 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen III ZR 114/17

DRsp Nr. 2018/4251

Auskunftsbegehren des mittelbaren Kommanditisten über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds; Abhängigkeit des Auskunftsanspruchs von dem Auftrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag

Einen Mittelverwendungskontrolleur trifft zwar die Verpflichtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle gegeben seien. Eine darüber hinausgehende Beschaffungspflicht im Sinne der Verpflichtung, Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröffnungsantrag, Kontoauszüge) anzufertigen, besteht nicht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. März 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 328 Abs. 1 ; BGB § 666 ; BGB § 675 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 11. November 2005 beteiligte er sich in Höhe von 50.000 Euro zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft). Zugleich bot er der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fondsgesellschaft nahm das Angebot an.

Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 11. März 2005, in dem der Gesellschaftsvertrag (S. 99-111), der Treuhandvertrag (S. 112-116) und der Mittelverwendungskontrollvertrag (S. 117-116) jeweils vollständig abgedruckt waren.

Der zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten abgeschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag (MVKV) enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1 Vorbemerkung

Die Mittelverwendungskontrolleurin wird zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen eine Mittelverwendungskontrolle nach Maßgabe dieses Vertrages durchführen. ...

§ 2 Mittelverwendungskontrolle

(1) Die Gesellschaft beauftragt die Mittelverwendungskontrolleurin mit der Mittelverwendungskontrolle zu Gunsten der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber gemäß nachstehenden Bestimmungen.

§ 3 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle

(1) Die Gesellschaft kann über das auf dem in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des Treuhandvertrages und die Einzahlungen der der Gesellschaft neu beitretenden Direktkommanditisten (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) erfolgen, ("Mittelverwendungskontrollkonto") ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verfügen. Die Gesellschaft wird das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto für die Gesellschaft geführt wird, unwiderruflich anweisen, Verfügungen der Gesellschaft über dieses Konto nur dann auszuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mittelverwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in anderer banküblicher Weise (...) autorisiert ist."

§ 3 Abs. 2 MVKV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Mittelverwendungskontrolleurin die Verwendung von auf dem Mittelverwendungskontrollkonto ausgewiesenen Guthabenbeträgen freigeben darf. Nach § 3 Abs. 3 MVKV ist die Mittelverwendungskontrolleurin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet, wobei sich die Prüfung "auf Übereinstimmung der Anforderungen der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise" beschränkt (§ 3 Abs. 4 MVKV).

Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhandkommanditistin aus.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle bei der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV zu verurteilen, und zwar durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontrollkontos (Antrag a), durch Vorlage der unwiderruflichen Anweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen über das Mittelverwendungskontrollkonto nur im Zusammenwirken mit der Beklagten möglich waren (Antrag b), durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2011 (Antrag c) sowie durch Abgabe der Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert worden seien (Antrag d). Er hat geltend gemacht, der Mittelverwendungskontrollvertrag sei als echter Vertrag zugunsten der Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die verlangten Auskünfte seien zur Kontrolle der Tätigkeit der Beklagten erforderlich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Vorlage oder Übergabe der verlangten Unterlagen (Anträge a bis c) bestehe nicht. Einen Mittelverwendungskontrolleur treffe zwar die Verpflichtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle gegeben seien. Die Beklagte habe sich vergewissern müssen, dass nur mit ihrer vorherigen Zustimmung über die auf dem Mittelverwendungskonto befindlichen Guthabenbeträge - wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 MVKV vorgesehen - habe verfügt werden können. Darüber hinaus sei sie zur Prüfung der richtigen Verwendung der eingezahlten Gelder verpflichtet gewesen. Darin erschöpfe sich aber auch ihre Verpflichtung. Insbesondere habe sie nach dem Vertrag keine Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröffnungsantrag, Kontoauszüge) anfertigen müssen. Eine Beschaffungspflicht bestehe nicht. Die Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Unterlagen ergebe sich auch nicht aus § 666 BGB . Weder mache der Kläger einen Auskunftsanspruch im Sinne dieser Bestimmung geltend noch könne er sein Begehren auf den Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung stützen. Vorliegend gehe es nicht - wie es § 259 BGB jedoch voraussetze - um eine Abrechnung im Zusammenhang mit Einnahmen und Ausgaben, sondern um die Prüfung von Zahlungsflüssen. Der Kläger könne sich auch nicht auf das zwischen ihm als Anleger und der Beklagten als Treuhandkommanditistin bestehende Treuhandverhältnis stützen. Der Treuhandvertrag räume den mittelbaren Kommanditisten das Kontrollrecht nach § 166 HGB ein. Dieses sei gegenüber der Fondsgesellschaft auszuüben. Der Kläger könne sich ferner nicht auf einen aus Treu und Glauben abzuleitenden Auskunftsanspruch berufen. Denn auch dieser hätte nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen zum Gegenstand. Es könne offenbleiben, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter sei, weil selbst bei eigenen Ansprüchen des Klägers diese nicht den hier geltend gemachten Inhalt hätten.

Hinsichtlich des Antrags d) sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte nicht allgemein verpflichtet gewesen sei, Änderungen des Kontoeröffnungsantrags zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der Beklagten, ob ihr eine Änderung im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle bekannt geworden sei. Diese Auskunft verlange der Kläger aber gerade nicht.

Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf vergleichbare Fallgestaltungen betreffende abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg (Urteil vom 26. August 2015 - 5 U 82/15) sowie des 20. und 28. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteile vom 26. Januar 2017 - 20 U 65/15 bzw. vom 30. April 2014 - 28 U 17/13), in denen Auskunftsansprüche der Kläger jeweils bejaht wurden, zugelassen.

II.

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2015 - III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und vom 30. November 2017 - III ZR 622/16, BeckRS 2017, 135558 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 f jew. mwN). Die im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die in parallel gelagerten Sachen ergangenen Urteile des Senats vom 9. November 2017 ( III ZR 610/16, WM 2017, 2296 ) und vom 8. Februar 2018 ( III ZR 65/17, zur Veröffentlichung vorgesehen), die dieselbe Beklagte und in einem Fall ( III ZR 610/16) sogar denselben Fonds und denselben Mittelverwendungskontrollvertrag betrafen, inzwischen höchstrichterlich - zum Nachteil des Klägers - geklärt.

2. Danach hat die Revision des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Er kann weder nach § 675 Abs. 1 , § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB noch auf der Grundlage von § 242 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Etwaige aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgende Auskunftsansprüche des Klägers gegen die Beklagte erfassen unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Hauptleistungspflichten dem Inhalt nach jedenfalls nicht die Überlassung der begehrten Unterlagen und die Abgabe der verlangten Erklärung. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag zugunsten der Anleger im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB , wofür Wortlaut und Zweck des Vertrags sprechen könnten, oder lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger zu bewerten ist.

a) Vorlage des Kontoeröffnungsantrags für das Mittelverwendungskontrollkonto (Antrag a) und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hinsichtlich der Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten (Antrag b)

aa) Auch wenn eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB nicht voraussetzt, dass der Kläger die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt, muss berücksichtigt werden, dass der Auskunftsanspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient, und er dementsprechend durch das konkrete Geschäft, auf das sich der Vertrag bezieht, begrenzt wird (Senatsurteile vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29 und vom 9. November 2017 - III ZR 620/16, WM 2017, 2296 Rn. 23). Danach scheidet eine Auskunftspflicht der Beklagten gemäß § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB aus.

Bei dem Konto, auf das die Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und über das die Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausüben sollte, handelte es sich um ein solches der Fondsgesellschaft. Die Errichtung und Eröffnung dieses Kontos gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Diese traf lediglich die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Mittelverwendungskontrollkontos mit den in § 3 Abs. 1 MVKV genannten Kriterien übereinstimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge entsprechend den vertraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 MVKV) verwendet wurden. Die Beklagte hatte bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich Doppel der Kontoeröffnungsunterlagen geben zu lassen und aufzubewahren. Erst recht ergibt sich aus dem mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag keine Pflicht zur Beschaffung und Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen (Senatsurteil vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn. 27).

bb) Aus den vorgenannten Gründen - Begrenzung der Auskunftspflicht auf die konkrete Geschäftsbesorgung - besteht ein derartiger Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB ). Der Kläger hat darüber hinaus keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle vorgetragen, was zur Begründung eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsbegehrens erforderlich ist, wenn dieses - wie hier - einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen soll (Senatsurteile vom 9. November 2017 aaO Rn. 28 und vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 13). Für eine etwaige Pflichtverletzung der Mittelverwendungskontrolleurin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB , das allenfalls auf bloße Mutmaßungen des Klägers "ins Blaue hinein" gestützt wird, allein der unzulässigen Ausforschung (Senatsurteile vom 9. November 2017 aaO und vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 13 f).

Es kommt hinzu, dass der Kläger nicht einmal geltend macht, wenigstens den Versuch unternommen zu haben, die begehrten Informationen die Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos betreffend mittels der ihm gegenüber der Fondsgesellschaft zustehenden - vorrangigen - Informations- und Einsichtsrechte nach §§ 116 , 118 HGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags und § 5 Abs. 6 des Treuhandvertrags zu erlangen (Senatsurteil vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 14 ff).

b) Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben (Antrag c)

Für das geltend gemachte Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 666 Var. 3 i.V.m. §§ 259 , 328 Abs. 1 BGB . Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwendungskontrollkonto nicht Inhalt des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses war. Die Beklagte war weder Kontoinhaberin noch war sie an der Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos unmittelbar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf, sicherzustellen, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge nur unter den in § 3 Abs. 2 MVKV im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen erfolgte. Nur insoweit ist sie auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Eine darüber hinausgehende Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 259 BGB war nicht geschuldet (Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO Rn. 31). Die lückenlose Dokumentation der im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle eingesehenen Nachweise gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Es war insbesondere nicht erforderlich, die Originale oder Kopien der jeweils eingesehenen Papiere lückenlos aufzubewahren (Senatsurteil vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 17).

Aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen kann der Kläger auch seinen mit dem Antrag c) verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf § 242 BGB stützen.

c) Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während der Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind (Antrag d)

Die Vorinstanzen haben einen Anspruch des Klägers auf Abgabe der verlangten Erklärung zu Recht abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf das Senatsurteil vom 9. November 2017 (aaO Rn. 35 f) Bezug genommen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 310/14
Vorinstanz: KG, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 34/16