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BGH - Entscheidung vom 21.02.2018

I ZB 70/17

Normen:
ZPO § 769

BGH, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen I ZB 70/17

DRsp Nr. 2018/3386

Aufrechterhalten der Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, den Senatsbeschluss vom 22. August 2017 schon vor einer Entscheidung in der Sache aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 769 ;

Gründe

I. Das Oberlandesgericht Köln hat durch Beschluss vom 4. August 2017 den in einem Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch vom 11. November 2016 in der Fassung des Berichtigungsschiedsspruchs vom 29. Dezember 2016 mit dem Tenor für vollstreckbar erklärt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin 2.609.249,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2013 zu zahlen hat. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen.

Mit Beschluss vom 22. August 2017 hat der Senat die Zwangsvollstreckung antragsgemäß bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zustellung des Einstellungsbeschlusses Sicherheit in Höhe von 3.200.000 € leistet.

Mit der Erwiderung auf die Rechtsbeschwerde beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss des Senats vom 22. August 2017 schon vor einer Entscheidung in der Sache aufzuheben.

II. Der Antrag auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 22. August 2017 hat keinen Erfolg. Der Senat sieht zu einer Aufhebung seines Beschlusses vom 22. August 2017 keinen Anlass.

Der Rechtsbeschwerde kann beim derzeitigen Stand des Verfahrens die Erfolgsaussicht weiterhin nicht abgesprochen werden. Zwar hat die Antragstellerin nunmehr zu den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründen für eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses Stellung genommen. Eine gegenüber dem Beschluss vom 22. August 2017 abweichende Beurteilung der Erfolgsaussicht unter Berücksichtigung der Begründung der Rechtsbeschwerde und der Erwiderung der Antragstellerin erforderte jedoch eine abschließende Bearbeitung der Sache durch den Senat. Zudem ist der Beschluss vom 22. August 2017 auch auf die Erwägung gestützt, die Antragsgegnerin habe geltend gemacht, die Antragstellerin sei nicht dazu in der Lage, den von ihr beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen. Die Antragstellerin wendet sich in der Erwiderung nicht gegen diese Erwägung.

Durch die weitere Aufrechterhaltung der Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde werden Interessen der Antragstellerin als Gläubigerin nur unwesentlich berührt. Der Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens steht in Kürze bevor. Als Beratungstermin wurde der 19. April 2018 bestimmt. Zwischen dem vorliegenden Beschluss und dem voraussichtlichen Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens liegen etwa acht Wochen. Demgegenüber sind zwischen der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 22. August 2017 an die Antragstellerin am 24. August 2017 und dem Eingang ihrer Erwiderung am 5. Februar 2018 fünfeinhalb Monate vergangen. Ein konkretes Interesse der Antragstellerin, das es als für sie unter diesen Umständen unzumutbar erscheinen lassen könnte, den Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens abzuwarten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sch 6/17