BGH, Beschluss vom 03.04.2018 - Aktenzeichen X ZR 76/16
Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens i.R.e. Vorabentscheidungsersuchens
Wurde eine dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage zur Auslegung einer Norm beantwortet, so ist der Grund für das Ersuchen um Vorabentscheidung entfallen und die Aussetzung des beim Bundesgerichtshof geführten Verfahrens aufzuheben.
Tenor
Die Aussetzung des Verfahrens wird aufgehoben.
Das an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Vorabentscheidungsersuchen wird aufgehoben.
Gründe
Die dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV mit Beschluss vom 28. November 2017 vorgelegte Frage zur Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. März 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16 beantwortet. Damit ist der Grund für das Ersuchen um Vorabentscheidung, das beim Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-15/18 geführt wird, entfallen. Die Aussetzung des beim Bundesgerichtshof geführten Verfahrens ist daher aufzuheben.