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BGH - Entscheidung vom 17.01.2018

IX ZB 86/17

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen IX ZB 86/17

DRsp Nr. 2018/2623

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt. Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. November 2017 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch ist sie durch das Berufungsgericht ausdrücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG Ulm, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 174/16
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 20.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 45/17