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BGH - Entscheidung vom 17.05.2018

III ZA 18/18

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen III ZA 18/18

DRsp Nr. 2018/6748

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits dann unzulässig, wenn lediglich das Aktenzeichen der Beschlüsse des Kammergerichts aufführt wird, ohne zu verdeutlichen, gegen welchen der unter diesem Aktenzeichen erlassenen Beschlüsse sich der Antragsteller mit der von ihm in Aussicht genommenen Rechtsbeschwerde wenden will.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Kammergerichts vom 9. Februar 2017 und vom 5. Juli 2017 - beide 25 W 1/17 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Da die Antragstellerin lediglich (neben weiteren Aktenzeichen) das Aktenzeichen der oben genannten Beschlüsse des Kammergerichts aufführt, ohne zu verdeutlichen, gegen welchen der unter diesem Aktenzeichen erlassenen Beschlüsse sie sich mit der von ihr in Aussicht genommenen Rechtsbeschwerde wenden will, ist ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits aus diesem Grunde unzulässig.

Ungeachtet dessen ist der Antrag auch deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Weder gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 9. Februar 2017, mit dem die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. März 2016 zurückgewiesen wurde, noch gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 5. Juli 2017, mit welchem die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wurde, ist die Rechtsbeschwerde eröffnet. Dieses Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf die genannten Beschlüsse nicht vor. Zudem ist die Anfechtbarkeit eines eine Anhörungsrüge zurückweisenden oder verwerfenden Beschlusses ausdrücklich ausgeschlossen (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ).

Die Antragstellerin kann mit der Bescheidung substanzloser Beschwerden in dieser Angelegenheit, die ein offensichtlich unstatthaftes Angriffsziel verfolgen oder deren Angriffsgegenstand nicht eindeutig erkennbar ist, künftig nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 407/15
Vorinstanz: KG, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 W 1/17