Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.02.2018

III ZB 1/18

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen III ZB 1/18

DRsp Nr. 2018/3596

Antrag auf Bestellung eines Notanwalts

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr einen Notanwalt für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Dezember 2017 beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

Die Eingabe der Antragstellerin vom 16. Februar 2018, mit der sie nach Ablehnung der Mandatsübernahme durch eine Sozietät von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof bittet, "den Schutz über die StVKÜO GmbH & Co. KG einem anderen ... Anwalt ... anzubieten", ist als Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO aufzufassen.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht dargelegt hat, selbst zumutbare Anstrengungen unternommen zu haben, einen anderen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu finden (siehe hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 mwN), ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des Kammergerichts ist aus den im Senatsbeschluss vom 8. Februar 2018 genannten Gründen nicht statthaft.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 582/07
Vorinstanz: KG, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 105/17