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BGH - Entscheidung vom 12.09.2018

IV ZA 8/18

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen IV ZA 8/18

DRsp Nr. 2018/12854

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Der Beklagten wird auf ihren Antrag zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Rechtsanwalt Lindner beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 ;

Gründe

I. Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil verurteilt, an den Kläger zu 1) 12.790,89 € sowie an die Klägerin zu 2) ebenfalls 12.790,89 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2009 zu zahlen. Den Einspruch der Beklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und in der Begründung von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar sei (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO ).

Die Beklagte beantragt, ihr einen Notanwalt für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen und die von den Klägern aus dem Versäumnisurteil betriebene Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerungstermin: 17. Oktober 2018) einstweilen einzustellen.

II. Der Beklagten ist auf ihren Antrag ein Notanwalt gemäß § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen. Sie hat trotz nachgewiesener zumutbarer Bemühungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung erscheint auch nicht mutwillig oder aussichtslos.

III. Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, der beim Bundesgerichthof grundsätzlich nur von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann, wird zurückgestellt.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2268/13
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 76/16