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BGH - Entscheidung vom 10.04.2018

VIII ZR 127/17

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 127/17

DRsp Nr. 2018/4849

Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Stützen eines Ablehnungsgesuchs auf subjektive Mutmaßungen

Ein Richter kann von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen aber nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen. Ein Befangenheitsantrag ist daher unbegründet, wenn die Partei ihr Ablehnungsgesuch nur auf subjektive Mutmaßungen stützt.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter Dr. S. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Kläger ist auf die Widerklage der Beklagten zu 1 durch Teilurteil des Amtsgerichts München zur Räumung und Herausgabe der von ihm gemieteten Doppelhaushälfte in U. verurteilt worden. Das Landgericht München I hat die von ihm eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2017 ( VIII ZR 127/17, WuM 2017, 542 ) eine Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Mandat niedergelegt hatte, hat der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, was der Senat durch Beschluss vom 26. September 2017 unter anderem wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ebenfalls abgelehnt hat.

Mit seinem Ablehnungsgesuch wendet sich der Kläger gegen die Mitwirkung des Richters Dr. S. bei diesen Entscheidungen. Diesem war jeweils die vorbereitende Bearbeitung der Sache als Berichterstatter zugewiesen.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen aber nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 7; vom 10. Oktober 2017 - III ZA 12/17, juris Rn. 3; vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, juris Rn. 3; jeweils mwN).

Die erforderlichen objektiven Gründe liegen im Streitfall nicht vor. Der Kläger stützt sein Ablehnungsgesuch nur auf subjektive Mutmaßungen, die keine objektive Grundlage haben. Soweit der Kläger dem abgelehnten Richter vorwirft, in gehörsverletzender Weise gegenüber dem Senat unvollständige und unrichtige Voten erstattet sowie dabei in der Beurteilung der Entscheidungen der Vorinstanzen willkürlich von bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen zu sein und auf diese Weise eine unrichtige Beurteilung der Sache herbeigeführt zu haben, verkennt der Kläger bereits grundlegend die arbeitsteilige Beratungsvorbereitung des Senats und die den einzelnen Senatsmitgliedern zur Ermöglichung einer eigenständigen Überzeugungsbildung zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen für die von ihnen zu treffende Entscheidung. In gleicher Weise ohne jeglichen objektiven Anhalt ist der Vorwurf des Klägers, der abgelehnte Richter habe aufgrund seiner Herkunft aus der Münchner Justiz die dort in den Instanzen mit der Sache befassten Richter zu decken beabsichtigt.

In ihrem objektivierbaren Kern zielen die vom Kläger erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen darauf ab, dass er die in den genannten Senatsbeschlüssen zu seinem Nachteil geäußerte Rechtsauffassung für verfehlt hält. Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der einer Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsanwendung ist jedoch - von im Streitfall noch nicht einmal ansatzweise erkennbaren Fallgestaltungen einer offensichtlichen Unhaltbarkeit abgesehen - nicht geeignet, eine Ablehnung wegen Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; vom 1. Juni 2017 - I ZB 4/16, juris Rn. 15; vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, aaO Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 - 6 B 47/17, juris Rn. 8; jeweils mwN). Insbesondere hat der Kläger bei seinen Angriffen außer Betracht gelassen, dass zum einen das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von einem durch § 543 ZPO vorgegebenen besonderen Prüfungsmaßstab beherrscht wird. Zum anderen handelt es sich - wie im Senatsbeschluss vom 4. Juli 2017 ( VIII ZR 127/17, aaO Rn. 15) eigens hervorgehoben - um einen durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägten und angesichts der Höhe der aufgelaufenen Mietrückstände zudem auch in der Sache von den

Vorinstanzen materiell handgreiflich richtig entschiedenen Rechtsstreit, welcher erst recht nach keinem der im Gesetz genannten Zulassungsgründe eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Vorinstanz: AG München, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 452 C 23314/15
Vorinstanz: LG München I, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 22108/16