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BGH - Entscheidung vom 31.10.2018

XII ZR 63/17

Normen:
ZPO § 547 Nr. 6

BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - Aktenzeichen XII ZR 63/17

DRsp Nr. 2018/17400

Anspruch auf auf Rückzahlung angeblich überzahlter Miete und auf Auskehrung der Mietkaution

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 547 Nr. 6 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Der Senat hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Angriffe gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.).

Nur ergänzend ist zu bemerken:

Der Senat hat nicht verkannt, dass das Berufungsurteil keine eigenständige Begründung zur Zurückweisung der Berufung wegen der Entscheidung des Landgerichts zu den selbständigen Ansprüchen der Klägerin auf Rückzahlung angeblich überzahlter Miete (16.500 €) und auf Auskehrung der Mietkaution (1.243 €) enthält. Die Zulassung der Revision wird aber nicht schon durch das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 6 ZPO geboten, sondern die Entscheidung über die Zulassung hängt insoweit von der einzelfallbezogenen Beurteilung ab, mit welcher Intensität sich die fehlende Begründung auf die Entscheidung auswirkt (BGH Beschluss vom 30. November 2011 - I ZR 26/11 - NJW-RR 2012, 760 Rn. 6). Gemessen daran kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Zum einen betrifft der von der fehlenden Begründung erfasste Teil des prozessualen Anspruchs nur einen Teil der Klageforderung. Zum anderen hat das Berufungsgericht - indem es die landgerichtlichen Ausführungen bezüglich Mietkaution und Mietrückforderung im Tatbestand seiner Entscheidung ausführlich referiert hat - deutlich zu erkennen gegeben, dass es die tragende Begründung des Landgerichts für die diesbezügliche Klageabweisung zur Kenntnis genommen hat, ohne sich in den Entscheidungsgründen hiervon erkennbar zu distanzieren.

Von einer weitergehenden Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auch in diesem Verfahrensabschnitt abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.).

Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1376/15
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 38/16