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BGH - Entscheidung vom 25.09.2018

I ZB 73/18

Normen:
ZPO § 707 Abs. 1 S. 1
ZPO § 1065 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen I ZB 73/18

DRsp Nr. 2018/15166

Anspruch auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin zu 2, die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin zu 1 aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 22. August 2018 bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1065 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Die Antragstellerin zu 1 begehrt, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant, als Rechtsnachfolgerin des Schiedsklägers zu 1, R. Ro. , gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der am 8. März 2017 am Schiedsort Frankfurt am Main erlassen worden ist.

Im Rubrum des Schiedsspruchs wird der Schiedskläger zu 1 bezeichnet als

Der Erbe oder die Erben von R. Ro. , der am 4.01.2016 verstorben ist.

Das Schiedsgericht hat einen Antrag, die Antragstellerin zu 1 als Rechtsnachfolgerin im Rubrum zu benennen, dem die Antragsgegner unter Berufung auf fehlende Nachweise für die Rechtsnachfolge entgegengetreten waren, zurückgewiesen. Die Feststellung der Rechtsnachfolge sei in Ermangelung einer Einigkeit zwischen den Parteien Aufgabe der ordentlichen Gerichte.

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hat die Antragstellerin zu 1 unwidersprochen vorgetragen, dass sie nach einem ihr erteilten Erbschein vom 19. September 2017 alleinige Erbin des während des Schiedsverfahrens am 4. Januar 2016 verstorbenen R. Ro. geworden sei. Die Antragsgegnerin zu 2 meint, eine Vollstreckbarerklärung zu Gunsten der Antragstellerin zu 1 könne nicht erfolgen, da der Schiedsspruch in Bezug auf die im Rubrum aufgeführte Bezeichnung des Schiedsklägers zu 1 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Die Klärung der Frage der Rechtsnachfolge könne nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren nachgeholt werden. Die Antragsgegnerin zu 2 hat sich insoweit auf die Einrede der Schiedsvereinbarung berufen.

Das Oberlandesgericht hat durch vorläufig vollstreckbaren Beschluss vom 22. August 2018 den Schiedsspruch zu Gunsten der im Schiedsspruch als Kläger zu 1 bezeichneten Antragstellerin zu 1 gegenüber der im Schiedsspruch als Beklagte bezeichneten Antragsgegnerin zu 2 hinsichtlich Zinsen in Höhe von 71.969,66 €, eines weiteren Betrags von 503.011,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2015 sowie Prozesskosten in Höhe von 295.347,37 € und 1.298,19 GBP für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegnerin zu 2 hat gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einzustellen.

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet.

2. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - I ZB 70/17, juris Rn. 4) und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Eine solche Prüfung setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht nach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor Eingang der Rechtsmittelbegründung kommt im Regelfall nicht in Betracht (vgl. MünchKomm.ZPO/Götz, 5. Aufl., § 707 Rn. 12 mwN). Bei der Interessenabwägung im Übrigen räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (vgl. OLG Rostock, NJOZ 2006, 2053).

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist danach abzulehnen. Die Antragsgegnerin zu 2 hat ihre Rechtsbeschwerde bislang nicht begründet. Da eine Einstellung ohne Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt und die Erfolgsaussicht sich vorliegend nicht von selbst erschließt, kann eine Einstellung derzeit nicht erfolgen. Überdies hat die Antragsgegnerin zu 2 keine ihr bei Nichteinstellung durch eine Vollstreckung drohenden Nachteile dargelegt, so dass auch im Übrigen die erforderliche Interessenabwägung derzeit zu ihren Lasten ausgeht.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sch 6/17