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BGH - Entscheidung vom 29.05.2018

VI ZR 56/17

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1 Ah
BGB Abs. 2 Bf
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
KUG § 22
KUG § 23
GG Art. 1 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1 (Ah)
BGB § 823 Abs. 2 (Bf)
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
KUG § 22
KUG § 23
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
GG Art. 1
GG Art. 2
GG Art. 5
GG Art. 6
BGB § 823
KUG § 22
KUG § 23

Fundstellen:
FamRB 2018, 463
FamRZ 2018, 1548
GRUR 2018, 964
MDR 2018, 1243
NJW-RR 2018, 1063
VersR 2018, 1136
ZUM-RD 2018, 537

BGH, Urteil vom 29.05.2018 - Aktenzeichen VI ZR 56/17

DRsp Nr. 2018/9343

Anspruch auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung bezogen auf ein Foto der fütternden Mutter und ihres Kindes in einem öffentlichen Park

BGB § 823 Abs. 1 Ah, Abs. 2 Bf, § 1004 Abs. 1 Satz 2 KUG § 22 , § 23 a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 ).b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits. BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg LG Hamburg

Tenor

I.

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Januar 2017 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2015 teilweise (Ziffer 1. b und 2.) wie folgt abgeändert:

Ziffer 1. b wird aufgehoben und die Unterlassungsklage insoweit abgewiesen. Ziffer 2. wird unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.423,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 745,40 € seit dem 19. September 2013 und aus 678,45 € seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen.

II.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.

Normenkette:

GG Art. 1 ; GG Art. 2 ; GG Art. 5 ; GG Art. 6 ; BGB § 823 ; KUG § 22 ; KUG § 23 ;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung in Anspruch.

Der Kläger ist der Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "die exclusive". In dieser veröffentlichte sie am 4. Juni 2014 ein Foto, das in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen wurde und den Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter L. zeigt, die gerade von Prinzessin Madeleine von Schweden gefüttert wird. In dem von dem Kläger angegriffenen Begleittext zu dem Foto heißt es:

"Prinzessin Madeleine & Chris O'Neill:

Eine (fast) ganz normale Familie:

Sie tragen bequeme sportliche Kleidung, spazieren durch einen Park in New York, füttern ihre süße Tochter auf einer Bank: Prinzessin Madeleine von Schweden (31) und ihr Ehemann Chris O' Neill (39) genießen den Familienalltag im Big Apple mit ihrer niedlichen L[...] (3 Monate) sichtlich. Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas tanzen und bei Festessen dinieren."

Der daran anschließende, nicht angegriffene Text lautet:

"Madeleine scheint auf ihr Prinzessinnen-Leben in letzter Zeit allzu gerne zu verzichten. Sie möchte, dass ihr Töchterchen fernab des Hofes ganz normal aufwächst. Erstaunlich, feierte sie doch 2013 in Stockholm noch eine prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR - eine Summe, über die sich derzeit ganz Schweden aufregt. Vielleicht findet die Taufe von Baby L[...] am 8. Juni deshalb nur im ganz kleinen Kreis statt."

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und des vom Kläger angegriffenen Teils der Wortberichterstattung sowie zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

A.

Das Berufungsgericht hat die Bildberichterstattung für unzulässig erachtet, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte) nicht erfüllt seien. Jedenfalls überwiege im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des Bildnisses. Zwar sei ein berechtigtes öffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung nicht vollständig zu verneinen, wenn sich hochrangige Angehörige eines europäischen Königshauses entschieden, sich selbst um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern und hierfür bewusst eine Umgebung wählten, die sich deutlich vom Leben am Hof unterscheide. Diese Aspekte würden in der dazu gehörigen Textberichterstattung zumindest angerissen. Sonderlich gewichtig sei das öffentliche Interesse allerdings nicht, zumal den Schwerpunkt der Bildberichterstattung die schlichte Beschreibung des "Familienalltags" des Klägers und seiner Familie bilde. Demgegenüber sei der Kläger in seiner Privatsphäre betroffen, denn er und seine Frau fühlten sich in der im Bild festgehaltenen Situation unbeobachtet und versorgten ihre Tochter. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Familie in einem öffentlichen Park aufgehalten habe, denn hier könne sie in der Menge "untertauchen". Es spreche nichts dafür, dass der Kläger damit gerechnet habe oder habe rechnen müssen, dass er und seine Familie in jener Situation von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden würden. Unstreitig handle es sich um eine unbemerkte Papparazzo-Aufnahme. Im Rahmen der Gesamtabwägung gebe den Ausschlag, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 , Abs. 2 GG erfahre. Die beanstandete Abbildung habe die spezifisch elterliche Hinwendung zum minderjährigen Kind zum Gegenstand, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers falle. Dieses überwiege hier das nicht sonderlich gewichtige Berichterstattungsinteresse der Beklagten.

Die Textberichterstattung sei unzulässig, weil auch insoweit die Interessen des Klägers überwögen. Zwar erschienen weder der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers besonders gravierend noch das Berichterstattungsinteresse der Beklagten besonders gewichtig. Auch hier gebe aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner spezifischen Ausprägung für den Bereich der elterlichen Zuwendung zum Kind den Ausschlag zugunsten des Klägers. Ein unbefangener Umgang mit Kindern setze voraus, dass die Eltern nicht befürchten müssten, dass ihr Verhalten in einer Weise detailliert beschrieben werde, die einer Fotografie entspreche. Vorliegend enthalte der Text ein Maß an Details, das der Kläger jedenfalls im Lichte der besonders geschützten elterlichen Zuwendung und unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringen Gewichts der streitgegenständlichen Berichterstattung für das öffentliche Informationsinteresse nicht hinnehmen müsse.

B.

Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Bildberichterstattung wendet, unbegründet. Begründet ist sie, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Wortberichterstattung und zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt worden ist.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 , Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 , 23 KUG , Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 , Abs. 2 GG zu.

1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22 , 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180 , 211) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR , NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG ). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG ). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG , Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG , Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN).

2. Das Foto, in dessen Veröffentlichung der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG ), ist keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ), so dass schon deshalb seine Veröffentlichung unzulässig ist.

a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7).

Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).

Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).

b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).

c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).

aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).

Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR , GRUR 2012, 745 Tz. 110 [Bild]; EGMR , NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).

bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180 , 207). Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26; BVerfGE 120, 180 , 207).

cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 , Abs. 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG . Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361 , 385 f. [Bild]; 119, 1, 24 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361 , 386).

d) Nach diesen Grundsätzen stellt das angegriffene Foto kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers - in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1 , Abs. 2 GG - aus.

aa) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision betont lässt sich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung nicht verneinen. Der Kläger ist als Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden Angehöriger des schwedischen Königshauses und damit eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränkt sich nicht auf die Darstellung einer Alltagssituation - das Verweilen des Klägers mit seiner Familie in einem öffentlichen Park -, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung ist die Normalität des Alltags des Klägers und seiner Familie gerade deshalb von öffentlichem Interesse, weil sie sich in der abgebildeten Situation von dem Leben und dem Erscheinungsbild einer "normalen" Familie nicht zu unterscheiden scheint, wohl aber von dem Leben am Hofe. Der Text befasst sich mit dem Kontrast zwischen der illustrierten Normalität des Familienlebens ("eine (fast) ganz normale Familie", "bequeme sportliche Kleidung", "Windeln wechseln und Fläschchen geben") und dem gesellschaftlichen Leben des Klägers und seiner Frau ("auf Galas tanzen", "bei Festessen dinieren", "prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR"), welches der Leser eher mit dem Lebenswandel der Angehörigen eines europäischen Königshauses verbindet. Mit dem Bild wird weiter die Textaussage illustriert, es sei Prinzessin Madeleines Wunsch, dass ihre Tochter "fernab des Hofes ganz normal aufwächst". Das Foto belegt, dass das Kind von seinen Eltern - und nicht etwa von Angestellten, denen die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes überlassen - in einem öffentlichen Park, der sich dem Text zufolge in New York befindet, gefüttert wird. Das Foto ist kontextgerecht, es ergänzt und veranschaulicht den Wortbeitrag. An der durch die Bildberichterstattung in Zusammenschau mit dem Text vermittelten Information besteht ein allgemeines gesellschaftliches Interesse, weil sie geeignet ist, die wohl gängige Vorstellung der Öffentlichkeit von dem Familienalltag und dem Aufwachsen des Kindes einer Prinzessin zu relativieren. Die angegriffene Bildberichterstattung kann damit einen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung leisten.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt es das Bestehen dieses Berichterstattungsinteresses allein jedoch nicht, das Foto dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; denn dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entgegen.

Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Verbindung mit Prinzessin Madeleine von Schweden im öffentlichen Leben steht, sind einer Berichterstattung über ihn engere Grenzen gezogen als einer Berichterstattung über einen Politiker. Weder der Kläger noch seine Ehefrau üben ein politisches Amt aus. Prinzessin Madeleine steht auf Platz sieben der schwedischen Thronfolge. Sie ist eine der Töchter des schwedischen Staatsoberhaupts, dem seinerseits lediglich repräsentative Aufgaben zukommen. Ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 19; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17) lässt sich daher nicht begründen.

Vor allem aber ist das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild aus den folgenden zwei Gründen erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt:

(1) Das Foto zeigt den Kläger in einer Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Das Bild wurde zwar in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen und beruht auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194 , 2195). Der Kläger erlebte aber in der dargestellten Situation einen Moment der Freizeit mit seiner Familie, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild und Verhalten der "(fast) ganz normalen Familie" waren geeignet, ihn, seine Frau und sein Kind in der Anonymität des öffentlichen Parks einer Millionenstadt, in der Mitglieder des schwedischen Königshauses weniger bekannt sein dürften, untertauchen zu lassen. Der Kläger, der nach den den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unbemerkt von einem Paparazzo aufgenommen wurde (§ 314 Satz 1 ZPO ), durfte die berechtigte Erwartung haben, dass dieser Moment der Entspannung nicht in einer Lichtbildaufnahme fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würde.

(2) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, greift die Bildberichterstattung zudem in den durch Art. 6 Abs. 1 , Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Das Foto hält den Kläger und seine Ehefrau in einem Moment der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Abwägung nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder -entwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen konkreter Umfang vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18 mwN). Vielmehr ist der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Der Kläger und seine Frau haben sich in der auf dem Foto abgebildeten Situation zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse des Klägers daran, dass die Familie dabei ungestört bleibt, der Moment der Hinwendung zum Kind insbesondere nicht in seinen Einzelheiten auf einem Foto fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, verleiht dem Persönlichkeitsschutz des Klägers ein so starkes Gewicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr zu rechtfertigen vermag.

II.

Demgegenüber steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.

1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, richtet sich die Zulässigkeit einer Textberichterstattung nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; vgl. BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52).

Die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22 , 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. In letzterem Fall ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1 , 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 mwN). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22 , 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 f. mwN).

Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen allerdings nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194 , 2195). Es ist in solchen Fällen eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 13).

2. Vorliegend wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den angegriffenen Text deutlich weniger schwer als die Beeinträchtigung durch das Bild. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten mit der Wortberichterstattung verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht.

a) Die angegriffene Wortberichterstattung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitteilung der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Frau in bequemer sportlicher Kleidung durch einen Park in New York spaziert, wo beide ihre drei Monate alte Tochter füttern. Dass sie den Familienalltag in New York "sichtlich genießen", ist eine Schlussfolgerung, bei der ebenso wie in der Überschrift ("Eine (fast) ganz normale Familie") die Meinung überwiegt. Der Satz: "Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas zu tanzen und bei Festessen dinieren" enthält keine weitergehende Beschreibung dessen, was das Paar in dem Park tut, sondern ist eine Gegenüberstellung der mit der Kleinkindpflege typischerweise zusammenhängenden Tätigkeiten einerseits und dem gesellschaftlichen Leben des Paares andererseits.

b) Der von dieser Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist geringfügig.

Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 28 mwN).

Dies ist hier der Fall. Anders als das Foto, mit welchem der Moment der Entspannung des Klägers und seiner Familie in seinen Einzelheiten fixiert und für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, enthält die bloße, der Wahrheit entsprechende Mitteilung, dass der Kläger und seine Frau irgendwann in bequemer sportlicher Kleidung in einem Park in New York spazieren waren, ihre Tochter fütterten und sich wie eine normale Familie verhielten, keinerlei Details. Sie ist zudem völlig belanglos und wirkt in keiner Weise herabsetzend. Zwar thematisiert auch der Text einen Moment der Freizeit des Klägers außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Ohne die Illustration durch das Foto sind aber die mit ihm verbundenen Informationen hierüber so allgemein und oberflächlich, dass allenfalls die "äußere" Privatsphäre des Klägers (vgl. BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) geringfügig tangiert ist.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewinnt bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung das Interesse des Klägers in der Abwägung nicht durch den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind an Gewicht. Zwar kann dieser Schutzbereich auch durch eine Wortberichterstattung berührt sein (vgl. BVerfGE 119, 1 , 24). In der angegriffenen Textpassage wird in Bezug auf das Eltern-Kind-Verhältnis jedoch lediglich mitgeteilt, dass der Kläger und seine Frau mit ihrem Kind in einem Park waren und es dort gefüttert haben. Darin erschöpft sich die Darstellung und bleibt damit weit hinter dem Informationsgehalt des Bildes zurück, auf dem der Moment der Beschäftigung mit dem Kind im Detail festgehalten ist. Der sehr detailarme Text scheint kaum geeignet, den Schutz der ungestörten Beziehung des Klägers zum Kind beeinträchtigen zu können; jedenfalls aber wäre eine solche Beeinträchtigung als äußerst geringfügig einzustufen.

c) Demgegenüber kommt dem berechtigten Informationsinteresse der Beklagten in der Abwägung ein höheres Gewicht zu. Im Gesamtkontext gesehen, also unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassage, liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung weniger auf der Darstellung der Alltagssituation der Familie als auf der Darstellung des Kontrastes zwischen der Normalität des Familienalltags fernab des Hofes einerseits und dem gesellschaftlichem Leben der Mitglieder der Königsfamilie andererseits. Ferner geht es um den Wunsch von Prinzessin Madeleine von Schweden, ihr Kind fernab vom Hof aufwachsen zu lassen. Wie unter I. 2. d) aa) ausgeführt, wird damit nicht lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigt, sondern ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgegriffen und in meinungsbildender Art und Weise behandelt. Damit muss der Kläger die Wortberichterstattung anders als die Bildberichterstattung hinnehmen.

III.

Die für die angegriffene Berichterstattung zu ersetzenden Abmahnkosten reduzieren sich damit - ausgehend von einem Streitwert von 40.000 € für die Bildberichterstattung und 10.000 € für die Textberichterstattung - auf 678,45 € nebst Zinsen, so dass sich der Gesamtbetrag der zu ersetzenden Abmahnkosten auf 1.423,85 € beläuft.

C.

Die Kostenentscheidung für die ersten beiden Instanzen berücksichtigt den Zwischenstreit über die Leistung einer Prozesskostensicherheit, dessen Kosten vom Berufungsgericht dem Kläger auferlegt wurden (Streitwert: 10.000 €).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 29. Mai 2018

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 523/14
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 123/14
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 46/15
Fundstellen
FamRB 2018, 463
FamRZ 2018, 1548
GRUR 2018, 964
MDR 2018, 1243
NJW-RR 2018, 1063
VersR 2018, 1136
ZUM-RD 2018, 537